Ausnahmsweise kommt in solchen Fällen
insbesondere ein Ausgleichsanspruch des
Nachbarn wegen erhöhter Reinigungskosten
in Frage. Einen Abwehranspruch gegen
fliegenden "Unkraut" - Samen gibt es nicht.
Beim Samenflug verhält es sich wie beim
Laubfall. In ortsüblichem Maße muss der
Samenflug hingenommen werden.
Ein Beseitigungs- und
Unterlassungsanspruch gemäß BGB
§1004 ergibt sich hier in den meisten
Fällen nicht, auch bei verwilderten
Gärten. Eine Ausnahme gilt für
Ambrosia, weil es ein starker
Allergieauslöser sein kann und daher
beseitigt werden muss.
Laub, Blüten- und Samenteile, die Infolge
des Wirkens der Naturkräfte auf das
Nachbargrundstück fallen oder
hinüberwehen, begründen kein Verbotsrecht
nach § 1004 BGB und damit auch keinen
Ausgleichsanspruch nach § 906 BGB. Nur in
besonders gravierenden Einzelfällen
(Brennnesselmeer, 5 Birken auf dem
Nachbargrundstück) wurde bisher
Schadensersatz in Höhe des jährlich
erforderlichen Mehraufwandes zuerkannt.
Besitzer noch landwirtschaftlich, nutzbaren
Grundstücken sind verpflichtet, mindestens
einmal im Jahr zu mähen. Das schreibt das
Landwirtschaftsgesetz vor. Es muss
gewährleistet sein, dass die Nutzung
benachbarter Grundstücke nicht,
insbesondere nicht durch schädlichen
Samenflug, unzumutbar erschwert wird.
Handelt es sich nicht um landwirtschaftliche,
nutzbare Fläche, ist das LLG nicht
anwendbar.
Ein Grundstücksnachbar hat dann aber
eventuell nach §§ 906, 1004 BGB Anspruch
auf Verhinderung von schädlichem
Samenflug.
Führt Samenflug von einem brach liegendem
Grundstück zu Beeinträchtigungen des
Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erika-
Kulturen), so steht dem Nachbar wegen der
erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch zu, wenn der
schadensursächliche Samenflug nur auf Grund
außergewöhnlicher Umstände stattgefunden hat.
OLG Düsseldorf
Das kann bei extremen Wetter der Fall sein.
Alles was nicht auf das Verhalten des
Nachbars selbst zurückzuführen ist.
Laubfall, Samenflug usw. werden von der
Rechtsprechung überwiegend als Immissionen
behandelt und nach § 906 BGB daraufhin
untersucht, ob sie ortüblich und wesentlich sind.
Es handelt sich bei Samenflug nach der
Rechtssprechung um natürliche
Lebensäußerungen von Bäumen, die aufgrund
von deren Wohlfahrtswirkung grundsätzlich
hingenommen werden müssen und die nur in
krassen Ausnahmefällen nicht ortsüblich sein und
dann zu Ansprüchen des Nachbarn führen
können.
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