Auch die Vorschriften über das Hammerschlags- und Leiterrecht geben ein Recht, das Nachbargrundstück zu betreten und in bestimmter Weise in Anspruch zu nehmen. (Das Hammerschlagsrecht erlaubt es einem Grundbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen. Das Leiterrecht erlaubt es ihm, auf dem Nachbargrundstück ein Gerüst aufzustellen sowie eventuell dort Geräte und Materialien vorübergehend zu lagern.) Zusätzlich erlaubt das Schaufelschlagsrecht Sand, Schlamm und was sonst ausgehoben werden muss, auf dem Nachbargrundstück zu lagern. Insbesondere in dicht bebauten Gebieten entsteht regelmäßig das Bedürfnis, im Zuge von Bau-, Reinigungs- oder Erhaltungsarbeiten auf dem eigenen Grundstück das Nachbargrundstück zu betreten und auf oder über dem Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste aufzustellen. Geduldet muss das Betreten des Nachbargrundstücks aber auch dann nur, wenn ein Vorhaben anders nicht durchführbar ist oder die Kosten extrem hoch ausfallen würden, wenn das Nachbargrundstück nicht betreten werden darf. Das Vorhaben auf Betreten des Nachbargrundstücks muss aber mindestens 2 Wochen vorher angekündigt werden. Es darf auch nicht zu Unzeiten ausgeübt werden. Schäden, auch unverschuldet, müssen ersetzt werden. Zieht sich das Vorhaben auf dem Nachbargrundstück über zwei Wochen hinaus, muss eine Entschädigung, in Form einer ortsüblichen Miete, geleistet werden. Das Recht zum Betreten darf aber nicht mit Gewalt durchgesetzt werden. Verweigert der Nachbar den Zutritt, muss dieses Recht erst eingeklagt werden.

Betreten Nachbargrundstück, erlaubt oder

verboten, Gründe die berechtigen

Das Zivilrecht und auch das Strafrecht schützt ein Grundstück, das umzäunt ist. Wer ein fremdes Grundstück ohne Erlaubnis des Eigentümers betritt, begeht Hausfriedensbruch (§123 BGB) und muss mit einer Geldstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe rechnen. Das Nachbargrundstück darf in folgenden Fällen betreten werden: 1. Gelangt eine Sache eines Besitzers auf das Nachbargrundstück muss der Grundstücksbesitzer es erlauben, dass das Grundstück betreten wird, um die Sache wieder zurückzuerlangen. Schäden die durch das Betreten entstehen, müssen ersetzt werden. Es kann aber auch reichen, wenn der Nachbar die Sache dem Besitzer zurückgibt und dieser deswegen am Zaun warten muss. Zum Beispiel, wenn ein Fußball in Nachbars Garten landet.
Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
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Auch die Vorschriften über das Hammerschlags- und Leiterrecht geben ein Recht, das Nachbargrundstück zu betreten und in bestimmter Weise in Anspruch zu nehmen. (Das Hammerschlagsrecht erlaubt es einem Grundbesitzer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, um an seinem eigenen Gebäude Reparaturarbeiten auszuführen. Das Leiterrecht erlaubt es ihm, auf dem Nachbargrundstück ein Gerüst aufzustellen sowie eventuell dort Geräte und Materialien vorübergehend zu lagern.) Zusätzlich erlaubt das Schaufelschlagsrecht Sand, Schlamm und was sonst ausgehoben werden muss, auf dem Nachbargrundstück zu lagern. Insbesondere in dicht bebauten Gebieten entsteht regelmäßig das Bedürfnis, im Zuge von Bau-, Reinigungs- oder Erhaltungsarbeiten auf dem eigenen Grundstück das Nachbargrundstück zu betreten und auf oder über dem Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste aufzustellen. Geduldet muss das Betreten des Nachbargrundstücks aber auch dann nur, wenn ein Vorhaben anders nicht durchführbar ist oder die Kosten extrem hoch ausfallen würden, wenn das Nachbargrundstück nicht betreten werden darf. Das Vorhaben auf Betreten des Nachbargrundstücks muss aber mindestens 2 Wochen vorher angekündigt werden. Es darf auch nicht zu Unzeiten ausgeübt werden. Schäden, auch unverschuldet, müssen ersetzt werden. Zieht sich das Vorhaben auf dem Nachbargrundstück über zwei Wochen hinaus, muss eine Entschädigung, in Form einer ortsüblichen Miete, geleistet werden. Das Recht zum Betreten darf aber nicht mit Gewalt durchgesetzt werden. Verweigert der Nachbar den Zutritt, muss dieses Recht erst eingeklagt werden.
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