Das Zivilrecht und auch das Strafrecht schützt
ein Grundstück, das umzäunt ist. Wer ein
fremdes Grundstück ohne Erlaubnis des
Eigentümers betritt, begeht
Hausfriedensbruch (§123 BGB) und muss mit
einer Geldstrafe oder auch einer
Freiheitsstrafe rechnen.
Das Nachbargrundstück darf in folgenden
Fällen betreten werden:
1. Gelangt eine Sache eines Besitzers auf
das Nachbargrundstück muss der
Grundstücksbesitzer es erlauben, dass das
Grundstück betreten wird, um die Sache
wieder zurückzuerlangen.
Schäden die durch das Betreten entstehen,
müssen ersetzt werden. Es kann aber auch
reichen, wenn der Nachbar die Sache dem
Besitzer zurückgibt und dieser deswegen am
Zaun warten muss. Zum Beispiel, wenn ein
Fußball in Nachbars Garten landet.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Auch die Vorschriften über das
Hammerschlags- und Leiterrecht geben ein
Recht, das Nachbargrundstück zu betreten
und in bestimmter Weise in Anspruch zu
nehmen. (Das Hammerschlagsrecht erlaubt
es einem Grundbesitzer, das Grundstück des
Nachbarn zu betreten, um an seinem
eigenen Gebäude Reparaturarbeiten
auszuführen. Das Leiterrecht erlaubt es ihm,
auf dem Nachbargrundstück ein Gerüst
aufzustellen sowie eventuell dort Geräte und
Materialien vorübergehend zu lagern.)
Zusätzlich erlaubt das Schaufelschlagsrecht
Sand, Schlamm und was sonst ausgehoben
werden muss, auf dem Nachbargrundstück
zu lagern.
Insbesondere in dicht bebauten Gebieten
entsteht regelmäßig das Bedürfnis, im Zuge
von Bau-, Reinigungs- oder
Erhaltungsarbeiten auf dem eigenen
Grundstück das Nachbargrundstück zu
betreten und auf oder über dem
Nachbargrundstück Leitern oder Gerüste
aufzustellen.
Geduldet muss das Betreten des
Nachbargrundstücks aber auch dann
nur, wenn ein Vorhaben anders nicht
durchführbar ist oder die Kosten
extrem hoch ausfallen würden, wenn
das Nachbargrundstück nicht
betreten werden darf.
Das Vorhaben auf Betreten des
Nachbargrundstücks muss aber mindestens
2 Wochen vorher angekündigt werden. Es
darf auch nicht zu Unzeiten ausgeübt
werden.
Schäden, auch unverschuldet, müssen
ersetzt werden. Zieht sich das Vorhaben auf
dem Nachbargrundstück über zwei Wochen
hinaus, muss eine Entschädigung, in Form
einer ortsüblichen Miete, geleistet werden.
Das Recht zum Betreten darf aber nicht mit
Gewalt durchgesetzt werden. Verweigert der
Nachbar den Zutritt, muss dieses Recht erst
eingeklagt werden.
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