Kommt es zum Überfall auf das nachbarliche Grundstück, dann kann der Nachbar dieses Fallobst nach Belieben verwerten. Auch wenn ein Ast über die Grundstücksgrenze hinausragt, gehört das Obst daran aber trotzdem dem Besitzer des Baumes. (BGB § 911). Der Besitzer des Baumes darf aber nicht einfach das nachbarliche Grundstück betreten, er kann lediglich mit den Händen oder einem Greifgerät sein Obst pflücken. Fallobst, das herüberrollt darf auch behalten werden.

Wenn das heruntergefallende Obst vom Nachbarn stört

Der Nachbar kann aber auch verlangen, dass der Eigentümer des Baumes lästige Früchte beseitigt. Weigert er sich, darf er sie auf Kosten des Baumeigentümers beseitigen lassen. Mit lästigen Früchten ist Obst gemeint, das bereits verfault ist und daher Ungeziefer anzieht usw.! Es dürfen nicht ohne Einverständnis des Baumbesitzers einfach herüberhängende Äste und Zweige abgeschnitten werden, um an das Obst zu kommen. Es sei denn, der Baumeigentümer wurde mit einer angemessenen Frist aufgefordert, die herübergewachsenen Äste zu entfernen und ist dem nicht nachgekommen. Ein Nachbar hatte geklagt, weil vom Nachbargrundstück jedes Jahr im Herbst Birnen auf sein Grundstück fallen. Von einem Baum der mit seinem Hauptast mehrere Meter über sein Grundstück hing. Das lockte Wespen an und es entstand auch übler Geruch. Der Kläger forderte seinen Nachbarn auf, die Birnen zu entsorgen. Er bekam recht. Diese großen Mengen an Fallobst muss er nicht hinnehmen. Wenn Fallobst vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück fällt, dann darf man es behalten. Als Fallobst bezeichnet man Früchte, die vom Baum gefallen sind. Die meisten Früchte sind dann schon überreif und unbrauchbar. Man darf jedoch nicht an den Bäumen schütteln, um das Herabfallen der Früchte auszulösen. Auch gepflückt werden darf das Obst nicht. Solange das Obst am Baum hängt, gehört es dem Eigentümer auf dessen Grundstück der Baum steht.

Nachbarrecht Sachsen, Fallobst vom Nachbarn im Garten

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Wenn das heruntergefallende

Obst vom Nachbarn stört

Der Nachbar kann aber auch verlangen, dass der Eigentümer des Baumes lästige Früchte beseitigt. Weigert er sich, darf er sie auf Kosten des Baumeigentümers beseitigen lassen. Mit lästigen Früchten ist Obst gemeint, das bereits verfault ist und daher Ungeziefer anzieht usw.! Es dürfen nicht ohne Einverständnis des Baumbesitzers einfach herüberhängende Äste und Zweige abgeschnitten werden, um an das Obst zu kommen. Es sei denn, der Baumeigentümer wurde mit einer angemessenen Frist aufgefordert, die herübergewachsenen Äste zu entfernen und ist dem nicht nachgekommen. Ein Nachbar hatte geklagt, weil vom Nachbargrundstück jedes Jahr im Herbst Birnen auf sein Grundstück fallen. Von einem Baum der mit seinem Hauptast mehrere Meter über sein Grundstück hing. Das lockte Wespen an und es entstand auch übler Geruch. Der Kläger forderte seinen Nachbarn auf, die Birnen zu entsorgen. Er bekam recht. Diese großen Mengen an Fallobst muss er nicht hinnehmen. Wenn Fallobst vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück fällt, dann darf man es behalten. Als Fallobst bezeichnet man Früchte, die vom Baum gefallen sind. Die meisten Früchte sind dann schon überreif und unbrauchbar. Man darf jedoch nicht an den Bäumen schütteln, um das Herabfallen der Früchte auszulösen. Auch gepflückt werden darf das Obst nicht. Solange das Obst am Baum hängt, gehört es dem Eigentümer auf dessen Grundstück der Baum steht.
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