Nur, wenn es durch den Bordellbetrieb zu Lärm
durch Autos abends und in der Nacht kommt, kann
die Einstellung des Betriebs verlangt werden oder
eben eine Mietminderung durchgesetzt werden. Ein
Bordell ist keine Vergnügungsstätte sondern ein
Gewerbebetrieb. Die Prostitution in einer Wohnung
stellt aber eine unerlaubte gewerbliche Nutzung der
Wohnung dar. (VG Bremen).
Ein Vermieter kann einem Mieter, der in
seiner Wohnung die Prostitution ausübt
oder diese ermöglicht, auch fristlos wegen
vertragswidrigen Gebrauchs kündigen.
Jedenfalls dann, wenn die Wohnung nicht
zu Gewerbezwecken vermietet wurde.
In einer Eigentumswohnanlage sind auch die
Miteigentümer berechtigt, gegen die Ausübung der
Prostitution vorzugehen, wenn diese nicht
genehmigt war.
Kommt es durch Prositution in einer
Nachbarwohnung zu Lärm im Hausflur, dann
rechtfertigt das eine Mietminderung von 20
Prozent.
Geht von einem Bordell im Nachbarhaus Lärm aus,
muss das nicht geduldet werden. Ansonsten
besteht kein Unterlassungsanspruch oder das
Recht auf Mietminderung nur allein deswegen, weil
es ein Bordell ist.
Hier steht das sittliche Empfinden von Nachbarn im
Hintergrund. Also kein Unterlassungsanspruch
gegen den Vermieter. §§ 1004, 906 BGB gegen
den Vermieter.
Auch der BGH hat betont, auch wenn Nachbarn
sich moralisch verletzt fühlen, haben sie kein
Beseitigungsanspruch, wenn keine Störungen oder
Beeinträchtigungen von so einem Betrieb
ausgehen.
Die Miete kann auch immer nur gemindert
werden, wenn die Wohnqualität
beeinträchtigt ist. Das ist in so einem Fall
nicht gegeben.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Neues Nachbarrecht
bis
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