Efeu aus Nachbars Garten
Die geschädigten Nachbarn haben kein Recht,
das Efeu selbst zu beschneiden, wenn noch kein
Anspruch auf Unterlassung festgestellt wurde. (§§
905ff. BGB) und das Efeu noch nicht über die
Nachbarsgrenze wächst.
Eine Efeu-Berankung gilt nicht als
wandgefährdend. Bei der Berankung muss eine
Rankhilfe installiert werden und diese muss fünf
Zentimeter von Nachbars Wand entfernt sein.
Wenn das Efeu herüberrankt
Ein Eigentümer kann auch die Beseitigung des
vom Nachbarhaus herüberwachsenden Efeus
verlangen, wenn er seine Hauswand neu
verputzen oder streichen will oder aber auch
einfach nur deswegen, weil es ihm nicht gefällt.
Denn die Hauswand ist sein Eigentum und
deswegen kann er damit verfahren, wie er will. Ob
eventuell schon ein Voreigentümer das Efeu
gepflanzt hat und das Herüberranken nicht
verhindert hat, spielt dabei keine Rolle.
Der jetzige Nachbar muss das Efeu auf Verlangen
beseitigen. Sollte aufgrund des Efeus ein
nachweisbarer Schaden entstanden sein, der
durch einen Neuverputz nicht oder nur mit
wesentlich höherem Aufwand entfernt werden
kann, wäre er auch noch zum Ersatz des
Schadens verpflichtet.
Das Übergreifen des Efeus vom Nachbarhaus auf
die eigene Hauswand stellt eine unzulässige
Störung dar.
Der Nachbar hat das Efeu so zu
beseitigen, dass davon keine
Beeinträchtigungen des Eigentums
mehr ausgehen. Es besteht ein
Beseitigungsanspruch nach §§ 1 004,
906 BGB und keine Duldungspflicht.
Aber weder der Nachbarn noch die Gemeinde
haben das Recht, von einem Eigentümer eines
Hauses zu verlangen, dass er seinen eigenen
Efeubewuchs entfernt.
Ist ein Wohnhaus mit Efeu bewachsen und es
haben sich dort Vögel eingenistet, wodurch es
dann auch zu Ungeziefer, Schmutz und Lärm
kommt, kann der Mieter nicht die Miete mindern.
Ein Amtsgericht konnte keinen zu einer
Mietminderung berechtigenden Mangel (§ 535,
536 BGB) feststellen.
Es läge keine erhebliche Minderung der
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vor. Die
Verschmutzungen durch die Vögel und der
Vogellärm würden zu keiner Mietminderung
berechtigen.
Wenn Efeu vom eigenen Haus auch auf das
Nachbarhaus herübergewachsen ist, dann sind
Wohnungseigentümer, die dieses Efeu gepflanzt
haben, auch zur Beseitigung am Nachbarhaus
verpflichtet, wenn es am eigenen Haus mit samt
den Wurzeln entfernt wird. (Amtsgericht München)
Eigentümer sind auch schadensersatzpflichtig,
wenn Efeu das Nachbarhaus beschädigt hat. Der
Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von 3
Jahren ab Entstehung und Kenntnis, §§ 195,199
BGB.
Aber auch so muss ein Eigentümer das Efeu am
Nachbarhaus entfernen, wenn es
herübergewachsen ist und Schädigungen am
Mauerwerk verursacht hat. Beim Abreißen der
Zweige können Haftwurzeln an der Wand bleiben.
Neues Nachbarrecht
bis
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