Die geschädigten Nachbarn haben aber kein
Recht, das Efeu selbst zu beschneiden,
wenn noch kein Anspruch auf Unterlassung
festgestellt wurde. (§§ 905ff. BGB) und das
Efeu noch nicht über die Nachbarsgrenze
wächst.
Eine Efeu-Berankung gilt nicht als
wandgefährdend. Bei der Berankung muss
eine Rankhilfe installiert werden und diese
muss fünf Zentimeter von Nachbars Wand
entfernt sein. Ein Eigentümer kann auch die
Beseitigung des vom Nachbarhaus
herüberwachsenden Efeus verlangen, wenn
er seine Hauswand neu verputzen oder
streichen will oder aber auch einfach nur
deswegen, weil es ihm nicht gefällt.
Denn die Hauswand ist sein Eigentum und
deswegen kann er damit verfahren, wie er
will. Ob eventuell schon ein Voreigentümer
das Efeu gepflanzt hat und das
Herüberranken nicht verhindert hat, spielt
dabei keine Rolle. Der jetzige Nachbar muss
das Efeu auf Verlangen beseitigen. Sollte
aufgrund des Efeus ein nachweisbarer
Schaden entstanden sein, der durch einen
Neuverputz nicht oder nur mit wesentlich
höherem Aufwand entfernt werden kann,
wäre er auch noch zum Ersatz des Schadens
verpflichtet. Das Übergreifen des Efeus vom
Nachbarhaus auf die eigene Hauswand stellt
eine unzulässige Störung dar.
Der Nachbar hat das Efeu so zu beseitigen,
dass davon keine Beeinträchtigungen des
Eigentums mehr ausgehen. Es besteht ein
Beseitigungsanspruch nach §§ 1 004, 906
BGB und keine Duldungspflicht. Aber weder
der Nachbarn noch die Gemeinde haben das
Recht, von einem Eigentümer eines Hauses
zu verlangen, dass er seinen eigenen
Efeubewuchs entfernt.
Ist ein Wohnhaus mit Efeu bewachsen und
es haben sich dort Vögel eingenistet,
wodurch es dann auch zu Ungeziefer,
Schmutz und Lärm kommt, kann der Mieter
nicht die Miete mindern. Das Amtsgericht
konnte keinen zu einer Mietminderung
berechtigenden Mangel (§ 535, 536 BGB)
feststellen.
Es läge keine erhebliche Minderung der
Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vor. Die
Verschmutzungen durch die Vögel und der
Vogellärm würden zu keiner Mietminderung
berechtigen. Amtsgericht Köpenick
Wenn Efeu vom eigenen Haus auch auf das
Nachbarhaus herübergewachsen ist, dann
sind Wohnungseigentümer, die dieses Efeu
gepflanzt haben, auch zur Beseitigung am
Nachbarhaus verpflichtet, wenn es am
eigenen Haus mit samt den Wurzeln entfernt
wird. (Amtsgericht München)
Eigentümer sind auch
schadensersatzpflichtig, wenn Efeu das
Nachbarhaus beschädigt hat. Der
Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb
von 3 Jahren ab Entstehung und Kenntnis,
§§ 195,199 BGB.
Aber auch so muss ein Eigentümer das Efeu
am Nachbarhaus entfernen, wenn es
herübergewachsen ist und Schädigungen am
Mauerwerk verursacht hat. Beim Abreißen
der Zweige können Haftwurzeln an der Wand
bleiben.
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