Die meisten Gerichte sind der Ansicht, dass die Katzen des Nachbarn aus dem eigenen Garten zwar vertrieben werden können, man aber vom Nachbarn nicht verlangen kann, dass er dafür sorgen muss, dass die Katzen den Garten des Nachbarn erst gar nicht betreten dürfen. Weil es eben unmöglich ist, einer Katze vorzuschreiben, welchen Weh sie gehen soll. Bis zu zwei Katzen sollen hinzunehmen sein. Katzenkot und erbrochenes Gras muss der betroffene Nachbar auf seiner Terrasse aber nicht dulden. Dann kann er schon verlangen, dass so etwas unterbleibt.

Auch ein Eindringen in die Wohnung muss der Nachbar nicht dulden.

Er kann sich aber eigentlich nur damit wehren, dass er die Katzen verscheucht. Das BGB § 906 besagt, dass Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten können, wenn die Benutzung seines Grundstücks nicht maßgeblich beeinträchtigt wird. Der Nachbar darf die Katze von seinem Grundstück verjagen. Er darf sie sogar fangen und kurzweilig einsperren. Dabei darf er aber der Katze keine unnötigen Schmerzen zufügen. Der Katzenhalter kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass das Herumstreifen der Katzen zu dessen Lebensart gehört und dass ein entstandener Schaden durch die Katzen deswegen nicht zu ersetzen ist. Das Halten eines Haustiers, z. B. einer Katze, ist ein Stück persönliche Freiheit, dass dem Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung nicht versagt werden darf. Die Tierhaltung kann könnte aber in einer Eigentumswohnanlage durch eine Hausordnung geregelt, nicht aber gänzlich verboten werden.

wenn Katzen vom Nachbargrundstück über das

Grundstück laufen, kann Schadensersatz verlangt

werden.

In einem Urteil wurde bereits entschieden, dass es nicht erlaubt ist, mehr als 2 Katzen in einem Reihenhaus zu halten. Sonst kann es als gewerbsmäßige Zucht gesehen werden und das ist für Nachbarn nicht zumutbar. Züchter können dann aufgefordert werden, ihre Katzen abzuschaffen oder Ordnungsgelder zu zahlen. Grundstücksbesitzer müssen es auch nicht dulden, dass mehrere Katzen des Nachbarn sein Grundstück betreten und auchmnoch Kot hinterlassen, gerade dann nicht, wenn kleinere Kinder im Garten spielen.
Es kann auch von Katzenhaltern nicht verlangt werden, dass sie ihre Katzen im Haus halten, wenn sie eigentlich Freigänger sind. Als Nachbar muss man Katzen - höchstens 2 Katzen- auf dem Balkon oder im Garten vorübergehend dulden, weil sie sich von dort auch problemlos verscheuchen lassen. Harmlose Hausmittel gegen Katzen im Garten können schnell helfen: (eine vergrabene Knoblauchzehe oder Apfelessig) Katzen durchwühlen gerne Gartenbeete. Auch das muss man nicht dulden. Möglich wäre auch Schäden von Pflanzen oder auch den Aufwand, für die Wiederherstellung des Beetes, dem Nachbarn in Rechnung zu stellen. Wenn ein Nachbar, der sich durch Katzen des anderen Nachbarn gestört fühlt, noch nicht einmal versucht, diese zu verscheuen, kann er auch keinen Unterlassungsanspruch verlangen. Es kann erwartet werden, dass wenigstens versucht wird, durch laute Geräusche oder ein paar Tropfen Wasser die Katzen von eigenem Grundstück fernzuhalten. Deswegen kann man davon ausgehen, dass die Nachbarn nicht in so großem Ausmaß, wie angegeben, durch die Tiere gestört wurden. Holt sich eine Katze einen Goldfisch aus Nachbars Teich, muss der Katzenhalter Schadensersatz leisten.

Bewohner von Gebieten mit Einfamilienhäusern und Gärten müssen es hinnehmen, dass

Nachbars Katze über ihr Grundstück streunt.

Auch in ländlichen Gebieten darf ein Katzenhalter nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf halten. Das jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Nachbar durch "riechende Duftmarken" gestört fühlt. Werden mehrere Katzen nur im Freien gefüttert und dadurch durch das Futter auch Ratten angelockt, kann das Veterinäramt anordnen, dass die Katzen nur noch im Haus zu füttern sind.

Ein Katzenhalter muss seine Katze so halten, dass diese nicht auf den Balkon oder auf die Terrasse des

Nachbarn kommen kann und dort Kot oder Erbrochenes hinterlässt.

Katzenhalter müssen ihre Tiere nicht zu bestimmten Zeiten einsperren. Selbst dann nicht, wenn Anwohner Angst um das Leben ihrer Kleintiere haben.
Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht Katze auf einem Gartenzaun Bild, Büro AMK Rechtsportal Berechnung Rechtsanwaltskosten Musterbriefe
Neues Nachbarrecht
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bis
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wenn Katzen vom

Nachbargrundstück über das

Grundstück laufen, kann

Schadensersatz verlangt

werden.

In einem Urteil wurde bereits entschieden, dass es nicht erlaubt ist, mehr als 2 Katzen in einem Reihenhaus zu halten. Sonst kann es als gewerbsmäßige Zucht gesehen werden und das ist für Nachbarn nicht zumutbar. Züchter können dann aufgefordert werden, ihre Katzen abzuschaffen oder Ordnungsgelder zu zahlen. Grundstücksbesitzer müssen es auch nicht dulden, dass mehrere Katzen des Nachbarn sein Grundstück betreten und auchmnoch Kot hinterlassen, gerade dann nicht, wenn kleinere Kinder im Garten spielen.
Die meisten Gerichte sind der Ansicht, dass die Katzen des Nachbarn aus dem eigenen Garten zwar vertrieben werden können, man aber vom Nachbarn nicht verlangen kann, dass er dafür sorgen muss, dass die Katzen den Garten des Nachbarn erst gar nicht betreten dürfen. Weil es eben unmöglich ist, einer Katze vorzuschreiben, welchen Weh sie gehen soll. Bis zu zwei Katzen sollen hinzunehmen sein. Katzenkot und erbrochenes Gras muss der betroffene Nachbar auf seiner Terrasse aber nicht dulden. Dann kann er schon verlangen, dass so etwas unterbleibt.

Auch ein Eindringen in die

Wohnung muss der Nachbar

nicht dulden.

Er kann sich aber eigentlich nur damit wehren, dass er die Katzen verscheucht. Das BGB § 906 besagt, dass Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen nicht verbieten können, wenn die Benutzung seines Grundstücks nicht maßgeblich beeinträchtigt wird. Der Nachbar darf die Katze von seinem Grundstück verjagen. Er darf sie sogar fangen und kurzweilig einsperren. Dabei darf er aber der Katze keine unnötigen Schmerzen zufügen. Der Katzenhalter kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass das Herumstreifen der Katzen zu dessen Lebensart gehört und dass ein entstandener Schaden durch die Katzen deswegen nicht zu ersetzen ist. Das Halten eines Haustiers, z. B. einer Katze, ist ein Stück persönliche Freiheit, dass dem Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung nicht versagt werden darf. Die Tierhaltung kann könnte aber in einer Eigentumswohnanlage durch eine Hausordnung geregelt, nicht aber gänzlich verboten werden.
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Es kann auch von Katzenhaltern nicht verlangt werden, dass sie ihre Katzen im Haus halten, wenn sie eigentlich Freigänger sind. Als Nachbar muss man Katzen - höchstens 2 Katzen- auf dem Balkon oder im Garten vorübergehend dulden, weil sie sich von dort auch problemlos verscheuchen lassen. Harmlose Hausmittel gegen Katzen im Garten können schnell helfen: (eine vergrabene Knoblauchzehe oder Apfelessig) Katzen durchwühlen gerne Gartenbeete. Auch das muss man nicht dulden. Möglich wäre auch Schäden von Pflanzen oder auch den Aufwand, für die Wiederherstellung des Beetes, dem Nachbarn in Rechnung zu stellen. Wenn ein Nachbar, der sich durch Katzen des anderen Nachbarn gestört fühlt, noch nicht einmal versucht, diese zu verscheuen, kann er auch keinen Unterlassungsanspruch verlangen. Es kann erwartet werden, dass wenigstens versucht wird, durch laute Geräusche oder ein paar Tropfen Wasser die Katzen von eigenem Grundstück fernzuhalten. Deswegen kann man davon ausgehen, dass die Nachbarn nicht in so großem Ausmaß, wie angegeben, durch die Tiere gestört wurden. Holt sich eine Katze einen Goldfisch aus Nachbars Teich, muss der Katzenhalter Schadensersatz leisten.

Bewohner von Gebieten mit

Einfamilienhäusern und Gärten

müssen es hinnehmen, dass

Nachbars Katze über ihr

Grundstück streunt.

Auch in ländlichen Gebieten darf ein Katzenhalter nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf halten. Das jedenfalls dann nicht, wenn sich ein Nachbar durch "riechende Duftmarken" gestört fühlt. Werden mehrere Katzen nur im Freien gefüttert und dadurch durch das Futter auch Ratten angelockt, kann das Veterinäramt anordnen, dass die Katzen nur noch im Haus zu füttern sind.

Ein Katzenhalter muss seine Katze so

halten, dass diese nicht auf den

Balkon oder auf die Terrasse des

Nachbarn kommen kann und dort Kot

oder Erbrochenes hinterlässt.

Katzenhalter müssen ihre Tiere nicht zu bestimmten Zeiten einsperren. Selbst dann nicht, wenn Anwohner Angst um das Leben ihrer Kleintiere haben.
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