wenn Katzen vom
Nachbargrundstück über das
Grundstück laufen, kann
Schadensersatz verlangt
werden.
In einem Urteil wurde bereits entschieden, dass es
nicht erlaubt ist, mehr als 2 Katzen in einem
Reihenhaus zu halten.
Sonst kann es als gewerbsmäßige Zucht gesehen
werden und das ist für Nachbarn nicht zumutbar.
Züchter können dann aufgefordert werden, ihre
Katzen abzuschaffen oder Ordnungsgelder zu
zahlen.
Grundstücksbesitzer müssen es auch nicht dulden,
dass mehrere Katzen des Nachbarn sein
Grundstück betreten und auchmnoch Kot
hinterlassen, gerade dann nicht, wenn kleinere
Kinder im Garten spielen.
Die meisten Gerichte sind der Ansicht, dass die
Katzen des Nachbarn aus dem eigenen Garten
zwar vertrieben werden können, man aber vom
Nachbarn nicht verlangen kann, dass er dafür
sorgen muss, dass die Katzen den Garten des
Nachbarn erst gar nicht betreten dürfen. Weil es
eben unmöglich ist, einer Katze vorzuschreiben,
welchen Weh sie gehen soll.
Bis zu zwei Katzen sollen hinzunehmen sein.
Katzenkot und erbrochenes Gras muss der
betroffene Nachbar auf seiner Terrasse aber nicht
dulden. Dann kann er schon verlangen, dass so
etwas unterbleibt.
Auch ein Eindringen in die
Wohnung muss der Nachbar
nicht dulden.
Er kann sich aber eigentlich nur damit wehren,
dass er die Katzen verscheucht.
Das BGB § 906 besagt, dass Eigentümer eines
Grundstücks von einem anderen Grundstück
ausgehende Einwirkungen nicht verbieten
können, wenn die Benutzung seines Grundstücks
nicht maßgeblich beeinträchtigt wird.
Der Nachbar darf die Katze von seinem
Grundstück verjagen. Er darf sie sogar fangen
und kurzweilig einsperren. Dabei darf er aber der
Katze keine unnötigen Schmerzen zufügen.
Der Katzenhalter kann sich aber auch nicht darauf
berufen, dass das Herumstreifen der Katzen zu
dessen Lebensart gehört und dass ein
entstandener Schaden durch die Katzen
deswegen nicht zu ersetzen ist.
Das Halten eines Haustiers, z. B. einer Katze, ist
ein Stück persönliche Freiheit, dass dem
Eigentümer eines Grundstücks oder einer
Wohnung nicht versagt werden darf. Die
Tierhaltung kann könnte aber in einer
Eigentumswohnanlage durch eine Hausordnung
geregelt, nicht aber gänzlich verboten werden.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Es kann auch von Katzenhaltern nicht
verlangt werden, dass sie ihre Katzen
im Haus halten, wenn sie eigentlich
Freigänger sind.
Als Nachbar muss man Katzen - höchstens 2
Katzen- auf dem Balkon oder im Garten
vorübergehend dulden, weil sie sich von dort auch
problemlos verscheuchen lassen.
Harmlose Hausmittel gegen Katzen im Garten
können schnell helfen: (eine vergrabene
Knoblauchzehe oder Apfelessig)
Katzen durchwühlen gerne Gartenbeete. Auch das
muss man nicht dulden. Möglich wäre auch
Schäden von Pflanzen oder auch den Aufwand, für
die Wiederherstellung des Beetes, dem Nachbarn
in Rechnung zu stellen.
Wenn ein Nachbar, der sich durch Katzen des
anderen Nachbarn gestört fühlt, noch nicht einmal
versucht, diese zu verscheuen, kann er auch
keinen Unterlassungsanspruch verlangen. Es kann
erwartet werden, dass wenigstens versucht wird,
durch laute Geräusche oder ein paar Tropfen
Wasser die Katzen von eigenem Grundstück
fernzuhalten. Deswegen kann man davon
ausgehen, dass die Nachbarn nicht in so großem
Ausmaß, wie angegeben, durch die Tiere gestört
wurden.
Holt sich eine Katze einen Goldfisch aus Nachbars
Teich, muss der Katzenhalter Schadensersatz
leisten.
Bewohner von Gebieten mit
Einfamilienhäusern und Gärten
müssen es hinnehmen, dass
Nachbars Katze über ihr
Grundstück streunt.
Auch in ländlichen Gebieten darf ein Katzenhalter
nicht beliebig viele Katzen mit freiem Auslauf
halten. Das jedenfalls dann nicht, wenn sich ein
Nachbar durch "riechende Duftmarken" gestört
fühlt.
Werden mehrere Katzen nur im Freien gefüttert
und dadurch durch das Futter auch Ratten
angelockt, kann das Veterinäramt anordnen, dass
die Katzen nur noch im Haus zu füttern sind.
Ein Katzenhalter muss seine Katze so
halten, dass diese nicht auf den
Balkon oder auf die Terrasse des
Nachbarn kommen kann und dort Kot
oder Erbrochenes hinterlässt.
Katzenhalter müssen ihre Tiere nicht zu
bestimmten Zeiten einsperren. Selbst dann nicht,
wenn Anwohner Angst um das Leben ihrer
Kleintiere haben.
Neues Nachbarrecht
bis
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