Das Bellen von bis zu zwölf gleichzeitig auf dem Grundstück versammelten Hunden (vier ausgewachsene und acht junge Schäferhunde) zu unterschiedlichen Tageszeiten, von frühmorgens und andauernd bis gelegentlich in die späte Nacht, ist für das Grundstück des Nachbarn eine erhebliche Störung i. S. von § 906 BGB und überschreitet die Grenzen dessen, was ein Nachbar an Störung hinzunehmen hat. Das Verlangen der Unterlassung der Hundezucht ist deshalb gerechtfertigt. Auch ein Wachhund muss so gehalten werden, dass durch sein Bellen die Anwohner nicht mehr als nur geringfügig gestört werden. Solange die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht generell verboten und das Bellen nicht übermäßig (d.h. für die Anwohner störend) ist, liegt kein ausreichender Grund für die Kündigung eines Mietvertrags vor. Hundehalter müssen dafür zu sorgen, dass ihre Hunde in der Zeit von ca. 19:00 Uhr abends bis um 06:00 - 07:00 Uhr morgens nicht oder zumindest nicht dauerhaft bellen. Bei Hunden, die ständig bellen und das auch noch laut, kann es für andere Personen gesundheitsgefährdend sein. Deswegen muss der Hundehalter dafür sorgen, dass diese Hunde nicht länger als 10 Minuten hintereinander und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten täglich bellen. Auch dauerhaftes Winseln und Jammern eines Hundes ist eine Ruhestörung. Wenn der Hundebesitzer nicht einseitig ist, bleibt nur der Weg zur Polizei oder zum Ordnungsamt. Sollte trotzdem ständig Lärmbelästigung entstehen, muss auf Unterlassung vor dem Gericht geklagt werden.

Lärmbelästigung durch Nachbars Hunde, lautes

Hundebellen durch Hunde vom Nachbarn

Hunde sind draußen so zu halten, dass niemand durch lautes oder ständiges Bellen übermäßig gestört wird. Das gilt insbesondere nachts. Ansonsten kann auch behördlich angeordnet werden, dass die Hunde von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens in einem geschlossenen Gebäude zu halten sind. Mieter könnten Mietminderung durchsetzen und Eigentümer das Ordnungsamt einschalten. Wenn der Hund eines Nachbarn die anderen Bewohner des Hauses durch ständiges bellen stört, kann der Vermieter die Tierhaltung verbieten. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist allerdings nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden.
Hintergrund oben Rechtsanwalt Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht
im Sonderangebot bis zum:
15,90 nur 8,90 €
Berechnung Rechtsanwaltskosten Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe Notarkosten
Das Bellen von bis zu zwölf gleichzeitig auf dem Grundstück versammelten Hunden (vier ausgewachsene und acht junge Schäferhunde) zu unterschiedlichen Tageszeiten, von frühmorgens und andauernd bis gelegentlich in die späte Nacht, ist für das Grundstück des Nachbarn eine erhebliche Störung i. S. von § 906 BGB und überschreitet die Grenzen dessen, was ein Nachbar an Störung hinzunehmen hat. Das Verlangen der Unterlassung der Hundezucht ist deshalb gerechtfertigt. Auch ein Wachhund muss so gehalten werden, dass durch sein Bellen die Anwohner nicht mehr als nur geringfügig gestört werden. Solange die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht generell verboten und das Bellen nicht übermäßig (d.h. für die Anwohner störend) ist, liegt kein ausreichender Grund für die Kündigung eines Mietvertrags vor. Hundehalter müssen dafür zu sorgen, dass ihre Hunde in der Zeit von ca. 19:00 Uhr abends bis um 06:00 - 07:00 Uhr morgens nicht oder zumindest nicht dauerhaft bellen. Bei Hunden, die ständig bellen und das auch noch laut, kann es für andere Personen gesundheitsgefährdend sein. Deswegen muss der Hundehalter dafür sorgen, dass diese Hunde nicht länger als 10 Minuten hintereinander und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten täglich bellen. Auch dauerhaftes Winseln und Jammern eines Hundes ist eine Ruhestörung. Wenn der Hundebesitzer nicht einseitig ist, bleibt nur der Weg zur Polizei oder zum Ordnungsamt. Sollte trotzdem ständig Lärmbelästigung entstehen, muss auf Unterlassung vor dem Gericht geklagt werden.

Lärmbelästigung durch

Nachbars Hunde, lautes

Hundebellen durch Hunde vom

Nachbarn

Hunde sind draußen so zu halten, dass niemand durch lautes oder ständiges Bellen übermäßig gestört wird. Das gilt insbesondere nachts. Ansonsten kann auch behördlich angeordnet werden, dass die Hunde von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens in einem geschlossenen Gebäude zu halten sind. Mieter könnten Mietminderung durchsetzen und Eigentümer das Ordnungsamt einschalten. Wenn der Hund eines Nachbarn die anderen Bewohner des Hauses durch ständiges bellen stört, kann der Vermieter die Tierhaltung verbieten. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist allerdings nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden.
Bild rechtsanwalt Kanzlei Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht
im Sonderangebot bis zum:
15,90 nur 8,90 €
Berechnung Rechtsanwaltskosten Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe Notarkosten