Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten erstattet verlangen (BGHZ) Der Nachbar kann Wurzeln des Nachbarbaumes abschneiden, wenn diese seinen Garten beeinträchtigen (§ 910 BGB). Es sei denn, der Baum wird durch das Abschneiden der Wurzeln gefährdet. Dann kann der Nachbar unter Umständen Schadensersatz verlangen. Zweige, die über die Grundstücksgrenze ragen, darf man an der Grenze abschneiden. Allerdings nur, wenn die Grundstücksnutzung durch den Überhang beeinträchtigt wird. Es reicht nicht, wenn nur einige Blätter des Nachbarbaumes auf den eigenen Rasen fallen. Und, dem Nachbar muss eine angemessene Frist gesetzt werden, in der er die Zweige selbst beschneidet. In der Praxis gilt eine Frist von 4 bis 6 Wochen als angemessen. Ragen die Äste und Zweige eines Baumes beträchtlich in das Grundstück eines Nachbarn, so kann dieser schon allein wegen des extremen Laubfalls verlangen, dass der Baum gestutzt wird. (Amtsgericht Würzburg) Ein Grundstückeigentümer ist berechtigt, die etwa 50 cm in sein Grundstück hineinragenden Zweige einer Hecke oder eines Baums des Nachbargrundstücks abschneiden zu lassen, wenn es ihm durch das Herüberragen der Äste seinerseits nicht möglich ist, auf seinem Grundstück eine Bepflanzung des Grenzstreifens vorzunehmen.

Gerichtsurteil, wenn Bäume, Zweige und Äste über den

Nachbarzaun wachsen

Bis zu einem bestimmten Maß müssen Nachbarn Beeinträchtigungen durch Bäume hinnehmen. Das betrifft Laub, Wurzeln und Zweige. OLG Nürnberg Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden Zweige vom Nachbarbaum so unsachgemäß beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für diesen Schaden aufkommen. Er kann dann aber auch dem Nachbarn die Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung der herübergewachsenden Äste und Zweige in Rechnung stellen. Er muss ihn aber vorher aufgefordert haben, den Überwuchs zu entfernen. Wenn herüberragende Zweige oder in ihr Grundstück eingedrungene Wurzeln stören, kann die Beseitigung der Zweige und Wurzeln verlangen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, dann können die Zweige und Wurzeln selbst abgeschnitten werden.
Hintergrund oben Rechtsanwalt Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht
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Berechnung Rechtsanwaltskosten Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe Notarkosten
Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten erstattet verlangen (BGHZ) Der Nachbar kann Wurzeln des Nachbarbaumes abschneiden, wenn diese seinen Garten beeinträchtigen (§ 910 BGB). Es sei denn, der Baum wird durch das Abschneiden der Wurzeln gefährdet. Dann kann der Nachbar unter Umständen Schadensersatz verlangen. Zweige, die über die Grundstücksgrenze ragen, darf man an der Grenze abschneiden. Allerdings nur, wenn die Grundstücksnutzung durch den Überhang beeinträchtigt wird. Es reicht nicht, wenn nur einige Blätter des Nachbarbaumes auf den eigenen Rasen fallen. Und, dem Nachbar muss eine angemessene Frist gesetzt werden, in der er die Zweige selbst beschneidet. In der Praxis gilt eine Frist von 4 bis 6 Wochen als angemessen. Ragen die Äste und Zweige eines Baumes beträchtlich in das Grundstück eines Nachbarn, so kann dieser schon allein wegen des extremen Laubfalls verlangen, dass der Baum gestutzt wird. (Amtsgericht Würzburg) Ein Grundstückeigentümer ist berechtigt, die etwa 50 cm in sein Grundstück hineinragenden Zweige einer Hecke oder eines Baums des Nachbargrundstücks abschneiden zu lassen, wenn es ihm durch das Herüberragen der Äste seinerseits nicht möglich ist, auf seinem Grundstück eine Bepflanzung des Grenzstreifens vorzunehmen.

Gerichtsurteil, wenn Bäume,

Zweige und Äste über den

Nachbarzaun wachsen

Bis zu einem bestimmten Maß müssen Nachbarn Beeinträchtigungen durch Bäume hinnehmen. Das betrifft Laub, Wurzeln und Zweige. OLG Nürnberg Wer die auf sein Grundstück herüberwachsenden Zweige vom Nachbarbaum so unsachgemäß beschneidet, dass der Baum eingeht, muss für diesen Schaden aufkommen. Er kann dann aber auch dem Nachbarn die Unkosten für die selbst vorgenommene Entfernung der herübergewachsenden Äste und Zweige in Rechnung stellen. Er muss ihn aber vorher aufgefordert haben, den Überwuchs zu entfernen. Wenn herüberragende Zweige oder in ihr Grundstück eingedrungene Wurzeln stören, kann die Beseitigung der Zweige und Wurzeln verlangen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, dann können die Zweige und Wurzeln selbst abgeschnitten werden.
Bild rechtsanwalt Kanzlei Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
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