Der durch von dem Nachbargrundstück
hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte
Grundstückseigentümer kann die
Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung
selbst vornehmen und die dadurch
entstehenden Kosten erstattet verlangen
(BGHZ)
Der Nachbar kann Wurzeln des
Nachbarbaumes abschneiden, wenn diese
seinen Garten beeinträchtigen (§ 910 BGB).
Es sei denn, der Baum wird durch das
Abschneiden der Wurzeln gefährdet. Dann
kann der Nachbar unter Umständen
Schadensersatz verlangen.
Zweige, die über die Grundstücksgrenze
ragen, darf man an der Grenze abschneiden.
Allerdings nur, wenn die Grundstücksnutzung
durch den Überhang beeinträchtigt wird.
Es reicht nicht, wenn nur einige Blätter des
Nachbarbaumes auf den eigenen Rasen
fallen. Und, dem Nachbar muss eine
angemessene Frist gesetzt werden, in der er
die Zweige selbst beschneidet.
In der Praxis gilt eine Frist von 4 bis
6 Wochen als angemessen.
Ragen die Äste und Zweige eines Baumes
beträchtlich in das Grundstück eines
Nachbarn, so kann dieser schon allein
wegen des extremen Laubfalls verlangen,
dass der Baum gestutzt wird. (Amtsgericht
Würzburg)
Ein Grundstückeigentümer ist berechtigt, die
etwa 50 cm in sein Grundstück
hineinragenden Zweige einer Hecke oder
eines Baums des Nachbargrundstücks
abschneiden zu lassen, wenn es ihm durch
das Herüberragen der Äste seinerseits nicht
möglich ist, auf seinem Grundstück eine
Bepflanzung des Grenzstreifens
vorzunehmen.
Bis zu einem bestimmten Maß müssen
Nachbarn Beeinträchtigungen durch Bäume
hinnehmen. Das betrifft Laub, Wurzeln und
Zweige. OLG Nürnberg
Wer die auf sein Grundstück
herüberwachsenden Zweige vom
Nachbarbaum so unsachgemäß beschneidet,
dass der Baum eingeht, muss für diesen
Schaden aufkommen.
Er kann dann aber auch dem Nachbarn die
Unkosten für die selbst vorgenommene
Entfernung der herübergewachsenden Äste
und Zweige in Rechnung stellen. Er muss ihn
aber vorher aufgefordert haben, den
Überwuchs zu entfernen.
Wenn herüberragende Zweige oder in ihr
Grundstück eingedrungene Wurzeln
stören, kann die Beseitigung der Zweige
und Wurzeln verlangen. Bleibt diese
Aufforderung erfolglos, dann können die
Zweige und Wurzeln selbst abgeschnitten
werden.
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