Das Aufstellen von Gartenhäusern,
Geräteschuppen und Gewächshäusern ist
grundsätzlich erlaubt. In einigen
Bundesländern aber genehmigungspflichtig.
Ob eine Baugenehmigung eingeholt
werden muss, ist in der Bauordnung des
jeweiligen Bundeslandes festgelegt.
Normalerweise wird aber für kleine
Gewächshäuser oder Geräteschuppen keine
Baugenehmigung benötigt. Aber auch ohne
Genehmigung müssen die Grenzabstände
eingehalten werden.
Beim Bau eines Gartenhauses sollte man
einen vorgeschriebenen Mindestabstand von
drei Metern zum Nachbargrundstück
einhalten.
Gemäß neuer Bauvorschriften gilt nur
noch ein Abstand von 1 m zum
Nachbargrundstück bei
Gartenhäusern bis 3m Höhe.
Haben zwei Nachbargrundstücke
unterschiedliche Erdhöhen, die "vor
Jahrzehnten" dadurch entstanden sind, dass
zur Bebauung Erde abgegraben wurde, so
kann sich ein Grundstückbesitzer nicht
dagegen wehren, wenn beim Nachbarn eine
Gartenhütte errichtet wird, die mit 2,70 Meter
Firsthöhe zwar an sich das zulässige
Höchstmaß nicht übersteigt, vom
Nachbargrund aus gesehen jedoch die
Höchstgrenze um mehrere Zentimeter
überragt.
Der "tiefer liegende" Nachbar kann ein
Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nicht
verlangen, weil die Überschreitung der
Höchstgrenze für den Nachbarn nicht die
Verletzung "eines besonders wichtigen
Rechtsgutes oder einen erheblichen
Schaden" bedeutet. (Verwaltungsgericht
Münster)
Eigentümer können durch Beschluss
festlegen, dass ein Geräteschuppen auf einer
Gartensondernutzungsfläche, so gebaut
werden muss, dass andere Eigentümer nicht
belästigt werden.
Ist durch die Errichtung eines
Gartenschuppens auf einer
Sondernutzungsfläche die Optik der
gesamten Wohnanlage berührt, müssen alle
Eigentümer angehört werden.
Die einzelnen Bundesländer haben
unterschiedliche Vorschriften in ihren
Bauordnungen dazu, was ohne
Genehmigung gebaut werden darf.
Bremische Landesbauordnung
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten
und Feuerstätten, bis 30 m³ Brutto
Rauminhalt, im Außenbereich bis 6 m³ , mit
Ausnahme von Garagen, Verkaufs und
Ausstellungsständen.
Hamburg
Hamburgische Bauordnung
ein eingeschossiges Gebäude ohne
Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum
je zugehörigem Hauptgebäude, außer im
Außenbereich.
Hessische Bauordnung
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten
oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht
mehr als 30 m³Brutto-Rauminhalt haben und
weder Verkaufs-noch Ausstellungszwecken
dienen.
Landesbauordnung Mecklenburg-
Vorpommern
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-
Grundfläche bis zu 10 m², außer im
Außenbereich.
Niedersächsische Bauordnung
Gebäude und Vorbauten ohne
Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten,
wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr
als 40 m3 – im Außenbereich nicht mehr als
20 m3 – Brutto-Rauminhalt haben und weder
Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch
dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,
Garagen mit nicht mehr als 30 m²
Grundfläche, außer im Außenbereich,
Garagen mit notwendigen Einstellplätzen
jedoch nur, wenn die Errichtung oder
Änderung der Einstellplätze genehmigt oder
nach § 62 genehmigungsfrei ist.
Gebäude sind bis zu 30 cbm Brutto-
Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume
genehmigungsfrei. Hier soll trotzdem ein
Grenzabstand von mindestens 1 m
eingehalten werden.
Für Gartenhäuser, für die eine
Baugenehmigung notwendig ist, schreibt die
Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes die
Abstandsgrenzen vor. Wenn keine
Baugenhmigung notwendig ist, sollte ein
Abstand von 1 m zur Grundstücksgrenze
eingehalten werden, um auf Nummer sicher
zu gehen. Denn in einigen Bundesländern
muss gar kein Abstand eingehalten werden
und anderen wiederum 30 cm oder 50 cm.
Über einem Meter aber nicht.
Wenn das Gartenhaus direkt auf die
Grenze gebaut werden soll, gilt
folgendes:
- Die Höhe der Grenz-Gartenhaus-Wand
beträgt maximal 3 Meter.
- Die überdachte Fläche des Gartenhauses
darf 20 m² nicht überschreiten.
- Wenn an derselben oder an den anderen
Grundstücksgrenzen noch weitere
Grenzgebäude oder Gartenhäuser oder
Garagen stehen, darf die Summe aller
Nutzflächen nicht mehr als 50 m² ergeben.
Die gesamte Länge der Außenwand ist je
Grundstücksgrenze auf maximal 8 Meter
begrenzt. Keine Genehmigung notwendig ist
auch bei Überdachungen von Terrassen mit
einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter und
einer Tiefe bis zu drei Meter.
Gibt es eine Feuerstätte oder einen Raum für
den dauerhaften Aufenthalt, muss mindestens
drei Meter Abstand zum Zaun des Nachbarn
eingehalten werden.
Landesbauordnung für Baden-
Württemberg
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten
oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder
Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich
bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt.
Bayerische Bauordnung
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für
die Errichtung und Änderung:
Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung
und Änderung folgender Gebäude:
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem
umbauten Raum bis zu 75 m³, außer im
AußenbereichBerlin
Bauordnung für Berlin
Verfahrensfrei sind folgende Gebäude:
- eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-
Grundfläche bis zu 10 m², außer im
Außenbereich, sowie untergeordnete
Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und
Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen“
Brandenburgische Bauordnung
Keiner Baugenehmigung bedürfen die
Errichtung oder Änderung folgender
Gebäude:
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten
oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³
umbautem Raum, die nicht im Außenbereich
liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe
sowie Gebäude, die Verkaufs- oder
Ausstellungszwecken dienen,
Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m2
Grundfläche und 4 m Höhe in durch
Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des
Baugesetzbuchs festgesetzten
Wochenendhausgebieten oder auf
bauaufsichtlich genehmigten
Wochenendhausplätzen,
Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht
mehr als 24 m2 Grundfläche in
Dauerkleingartenanlagen nach dem
Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich
genehmigten Kleingartenanlagen.
Nordrhein-Westfalen
Die Errichtung oder Änderung folgender
baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und
Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
bedarf keiner Baugenehmigung: 1. Gebäude
bis zu 30 m³ Brutto Rauminhalt ohne
Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder
Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des
Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen
und Verkaufs- und Ausstellungsstände.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften
erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner
Baugenehmigung das Errichten, Herstellen,
Aufstellen, Anbringen oder Ändern von
folgenden baulichen Anlagen, anderen
Anlagen und Einrichtungen:
Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis
zu 10 m³ umbauten Raums ohne
Aufenthaltsräume, Toiletten oder
Feuerstätten; ausgenommen sind
Kulturdenkmäler und Gebäude in der
Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern
sowie Garagen, Verkaufs- und
Ausstellungsstände.
Landesbauordnung Saarland
eingeschossige Gebäude bis zu 10 m²
Brutto-Grundfläche.
Sächsische Bauordnung
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-
Grundfläche bis zu 10 m², außer im
Außenbereich.
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne
des § 1 Absatz 1 des
Bundeskleingartengesetzes
Bauordnung des Landes Sachsen-
Anhalt
eingeschossige Gebäude mit einer
Grundfläche bis zu 10 m², außer im
Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend
von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen
sind.
Landesbauordnung für das Land
Schleswig- Holstein
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne
Toiletten und ohne Feuerstätten mit
Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und
Ausstellungsständen bis zu 30 m³ – im
Außenbereich bis zu 10 m³– umbauten
Raumes.
Thüringer Bauordnung
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-
Grundfläche bis zu 10 m², außer im
Außenbereich.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
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