Dagegen dürfen Garagen einschließlich
Abstellraum sowie Gebäude ohne
Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis zu
insgesamt 9 m Länge je Nachbargrenze
und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m
über der Geländeoberfläche gemäß § 6
Abs. 7 Nr. 1 SächsBO in den
Abstandsflächen von Gebäuden sowie
ohne eigene Abstandsflächen errichtet
werden.
Eine Grunddienstbarkeit, die nur den
Überbau einer Garage auf dem
Nachbargrundstück absichert, berechtigt
nicht dazu, das Nachbargrundstück auch für
die Zufahrt zur Garage zu nutzen.
Steht eine Garage zum Teil auf dem
Nachbargrundstück, hat der Nutzer nicht
automatisch das Recht, das Grundstück des
Nachbarn als Zufahrt zu nutzen. Der Eintrag
der Garage im Grundbuch beinhaltet nicht
gleichzeitig auch ein Wegerecht dorthin. OLG
Hamm
Nachbarrecht, Garage und Zufahrt,
auf der Grundstückgrenze eine
Garage
Auch wenn die Zufahrt zu einer Garage
direkt an der Terrasse des Nachbarn
vorbeiführt, darf der Nachbar das Befahren
des Grundstücks nicht verbieten, weil
Abgase zu ihm herüberziehen. Diese
Beeinträchtigungen müssen hingenommen
werden ( AG Nürnberg)
Die aus der Nutzung einer grenzständigen
Doppelduplexgarage auf ein
Nachbargrundstück bei Tag und bei Nacht
einwirkenden Lärmimmissionen sind im
Regelfall vom Nachbarn als sozialadäquat
hinzunehmen.
Steht der Zaun direkt auf der Grenze und ist
er einer Garagenbebauung des Nachbarn im
Wege, dann muss dieser Zaun zwangsläufig
beseitigt werden. Soweit nicht das
Bauplanungsrecht eine geschlossene
Bebauung vorsieht oder zulässt, ist nach § 6
SächsBO für Gebäude die Einhaltung
bestimmter Abstandsflächen vorgeschrieben.
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