Nachbarn müssen bis zu 5 Bienenstöcke dulden,
wenn ein Bienenzüchter seine Bienen im
Nachbargarten hält. Voraussetzung, dass von den
Bienen keine Störungen für den Nachbarn
ausgehen und er sein Grundstück ganz normal
nutzen kann.
Bienen sind grundsätzlich zu dulden. Jedoch ist
die Haltung von Bienen nur zulässig, wo es örtlich
möglich ist und nicht zu Beeinträchtigungen der
Nachbargrundstücke kommt.
Bienen sind friedlich, wenn sie nicht
gereizt werden.
Der Nachbar muss es dulden, wenn es von einem
Bienenflug kurzfristig zu Beeinträchtigungen
kommt. (§ 906 Abs. 1 BGB).
Was muss ein Nachbar dulden?
•
kurzfristigen Bienenschwärme im Garten
•
das Abbrechen von Ästen an übermäßig
bestäubten und fruchttragenden Obstbäumen
•
kurzfristige Beeinträchtigungen durch einen
oder mehrere Bienenstiche
•
Verschmutzungen durch Bienenkot an
Wäsche, Fensterscheiben oder Autos,
Um Bienen halten zu dürfen, reicht es, die
Zustimmung des Grundstücksbesitzers
einzuholen. Es gibt aber Vorschriften für das
Aufstellen von Bienenvölkern. Je 200 m² Garten
sollten es nur ein bis zwei Bienenvölker sein.
Der Abstand der Bienenkästen vom
Nachbargrundstück sollte mehr als 5 m betragen,
und die Flugfronten müssen so ausgerichtet sein,
dass die Bienen über das eigene Grundstück
abfliegen.
Hecken können den Bienenflug in die Höhe
lenken.
Bienen vom
Nachbargrundstück,
Nachbar hat Bienenstock,
Nachbarecht
Es kann passieren, dass einem Bienenzüchter die
Bienen ausschwärmen. Wenn der Eigentümer den
Bienenschwarm nicht wieder zurückbringen kann,
werden diese herrenlos und werden sich eventuell
eine neue Bienenunterkunft suchen.
Der Eigentümer darf bei dem Versuch, seine
Bienen zurückzuholen, auch fremde Grundstücke
betreten.
Er darf auch den Unterschlupf der Bienen
aufbrechen und die Waben herausnehmen. Auch,
wenn diese sich auf Nachbars Grundstück
befinden.
Den Schaden, der dabei entsteht, muss er aber
ersetzen.
Vereinigen sich Bienenschwärme mehrerer
Eigentümer, dann hat jeder einen
Eigentümeranteil des gesamten
Bienenschwarms.
Die Bienenhaltung sollte beim
Landratsamt angemeldet werden. Dort
erfährt man dann auch, ob die
Bienenhaltung in dem Ort ortsüblich ist.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist es
erlaubt auf dem eigenen Grundstück Bienenvölker
in unbegrenztem Umfang zu halten. Auch auf
fremden Grundstücken ist das möglich, wenn es
zu diesem Zeck gepachtet wurde, bzw. das
Einverständnis des Eigentümers vorliegt.
Zum Nachbargrundstück sollen 3 Meter Abstand
gehalten werden. Die Bienen sollen über dem
Grundstück des Imkers abfliegen. Damit die
Bienen nicht beim Nachbarn im Teich oder im Pool
nach Wasser suchen, sollten Bienenzüchter eine
eigene Wasserquelle aufstellen.
Wenn Nachbarn aber eine Allergie gegen Bienen
haben, können sie auf Unterlassung klagen.
Deswegen sollten Nachbarn auch vorher informiert
werden, dass man sich Bienen anschaffen
möchte.
Einige Bienenstiche sind aber noch kein
Grund, die Unterlassung der Haltung von
Bienen zu fordern.
Ein Nachbar klagte, weil die Bienen vom
Nachbargrundstück sein Grundstück
verschmutzten. Der Bienenhalter gab an, dass es
nicht möglich war, die Bienenstöcke woanders
hinzubringen. Das Gericht entschied, dass
Verschmutzungen durch Bienen zumutbar sind.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Neues Nachbarrecht
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