Die Erstellung einer Aböschung auf dem
Grundstück des Nachbarn, ist
grundsätzlich eine beeinträchtigende
Einwirkung auf das Grundstück, gegen
welche der Nachbar gemäß § 1004 BGB
einen Anspruch auf Unterlassung hat.
Ein Bauherr hat das Recht, Baumaßnahmen
soweit auszuführen, wie es in seiner
Baugenehmigung steht. Bei der Baugenehmigung
hat die Baubehörde immer die nachbarschaftlichen
Belange zu berücksichtigen.
Hat ein Architekt ein Boden- und
Gründungsgutachten vorliegen, das Vorgaben für
den Aushub der Baugrube enthält, kann er davon
ausgehen, dass die Standsicherheit der
Nachbargrundstücke berücksichtigt werden.
Der Architekt muss darauf achten, dass der Boden
des Nachbargrundstücks nicht durch eine
Baugrube abrutscht.( § 909 BGB) und dadurch
Schäden am Nachbargrundstück entstehen.
Der Nachbar muss eine Baugrube absichern, der
Bauherr haftet für Schäden durch eine Baugrube
am Nachbarhaus.
Hebt ein Bauunternehmer eine Baugrube aus,
ohne einen Bauplan zu haben, haftet er, wenn
dadurch Schäden am Nachbargebäude entstehen.
Er kann auch mit einem Bauplan haften,
wenn er nicht vorschriftsmäßig nach
diesem Plan vorgegangen ist.
So kann es zu Gefahren für das
Nachbargrundstück kommen, wenn beispielsweise
eine künstliche Bodenerhöhung angelegt wird.
Das ist oft der Fall, wenn eine Terrasse gebaut wird
und dadurch ein Höhenunterschied entsteht. Es
kann dann vermehrt Wasser auf das
Nachbargrundstück gelangen, was zu
Überschwemmungen führen kann.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Wenn ein Architekt keine
entsprechende Ausbildung
über besondere Kenntnisse der
Bodenmechanik hat, muss er
eventuell die örtlichen
Verhältnisse durch einen
Sachverständigen der
Bodenmechanik feststellen
lassen.
Ein Boden- und Gründungsgutachten muss er mit
seinen eigenen Kenntnissen und auch die örtlichen
Verhältnisse muss er prüfen.
Können Risse am Gebäude eindeutig auf eine
Baumaßnahme zurückgeführt werden, dann der
Nachbar Schadensersatz die Beseitigung der Risse
verlangen oder einen Ausgleich in Geld.
Der Architekt haftet nicht allein, wenn er die
Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen.
Ein Kläger muss nachweisen, dass durch die
Aushebung der Baugrube Schäden entstanden
sind. Wie zum Beispiel Risse am Haus. Wenn er
nicht überzeugen kann, dass vorher noch keine
Risse in den Wänden vorhanden waren, geht
das zu seinen Lasten.
Verzichtet ein Bauherr auf die Erstellung eines
Baugrundgutachtens trotz Hinweises seines
Architekten, macht er sich schadensersatzpflichtig,
falls es zu Schäden am Nachbargrundstück kommt
und kann auch bei Schäden an seinem eigenen
Grundstück keine Ansprüche stellen. Er hat auch
Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der
Nachbargrundstücke.
Ein Bauunternehmer, der neben bestehenden
Gebäuden eine Baugrube aushebt, ohne mögliche
Vorgaben zu beachten, haftet dem Eigentümer des
Nachbargebäudes für Schäden.
Neues Nachbarrecht
bis
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