Die Erstellung einer Aböschung auf dem Grundstück des Nachbarn, ist grundsätzlich eine beeinträchtigende Einwirkung auf das Grundstück, gegen welche der Nachbar gemäß § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat. Ein Bauherr hat das Recht, Baumaßnahmen soweit auszuführen, wie es in seiner Baugenehmigung steht. Bei der Baugenehmigung hat die Baubehörde immer die nachbarschaftlichen Belange zu berücksichtigen. Hat ein Architekt ein Boden- und Gründungsgutachten vorliegen, das Vorgaben für den Aushub der Baugrube enthält, kann er davon ausgehen, dass die Standsicherheit der Nachbargrundstücke berücksichtigt werden. Der Architekt muss darauf achten, dass der Boden des Nachbargrundstücks nicht durch eine Baugrube abrutscht.( § 909 BGB) und dadurch Schäden am Nachbargrundstück entstehen.

Nachbarrecht Hessen, Nachbargrundstück

hat Schäden durch Baugrube

Der Nachbar muss eine Baugrube absichern, der Bauherr haftet für Schäden durch eine Baugrube am Nachbarhaus. Hebt ein Bauunternehmer eine Baugrube aus, ohne einen Bauplan zu haben, haftet er, wenn dadurch Schäden am Nachbargebäude entstehen. Er kann auch mit einem Bauplan haften, wenn er nicht vorschriftsmäßig nach diesem Plan vorgegangen ist. So kann es zu Gefahren für das Nachbargrundstück kommen, wenn beispielsweise eine künstliche Bodenerhöhung angelegt wird. Das ist oft der Fall, wenn eine Terrasse gebaut wird und dadurch ein Höhenunterschied entsteht. Es kann dann vermehrt Wasser auf das Nachbargrundstück gelangen, was zu Überschwemmungen führen kann.

Wenn ein Architekt keine entsprechende Ausbildung über besondere Kenntnisse

der Bodenmechanik hat, muss er eventuell die örtlichen Verhältnisse durch einen

Sachverständigen der Bodenmechanik feststellen lassen.

Ein Boden- und Gründungsgutachten muss er mit seinen eigenen Kenntnissen und auch die örtlichen Verhältnisse muss er prüfen. Können Risse am Gebäude eindeutig auf eine Baumaßnahme zurückgeführt werden, dann der Nachbar Schadensersatz die Beseitigung der Risse verlangen oder einen Ausgleich in Geld. Der Architekt haftet nicht allein, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen. Ein Kläger muss nachweisen, dass durch die Aushebung der Baugrube Schäden entstanden sind. Wie zum Beispiel Risse am Haus. Wenn er nicht überzeugen kann, dass vorher noch keine Risse in den Wänden vorhanden waren, geht das zu seinen Lasten. Verzichtet ein Bauherr auf die Erstellung eines Baugrundgutachtens trotz Hinweises seines Architekten, macht er sich schadensersatzpflichtig, falls es zu Schäden am Nachbargrundstück kommt und kann auch bei Schäden an seinem eigenen Grundstück keine Ansprüche stellen. Er hat auch Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Nachbargrundstücke. Ein Bauunternehmer, der neben bestehenden Gebäuden eine Baugrube aushebt, ohne mögliche Vorgaben zu beachten, haftet dem Eigentümer des Nachbargebäudes für Schäden.
Bild, Büro AMK Rechtsportal Baugrube vor einem Nachbarhaus Berechnung Rechtsanwaltskosten Musterbriefe
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Die Erstellung einer Aböschung auf dem Grundstück des Nachbarn, ist grundsätzlich eine beeinträchtigende Einwirkung auf das Grundstück, gegen welche der Nachbar gemäß § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat. Ein Bauherr hat das Recht, Baumaßnahmen soweit auszuführen, wie es in seiner Baugenehmigung steht. Bei der Baugenehmigung hat die Baubehörde immer die nachbarschaftlichen Belange zu berücksichtigen. Hat ein Architekt ein Boden- und Gründungsgutachten vorliegen, das Vorgaben für den Aushub der Baugrube enthält, kann er davon ausgehen, dass die Standsicherheit der Nachbargrundstücke berücksichtigt werden. Der Architekt muss darauf achten, dass der Boden des Nachbargrundstücks nicht durch eine Baugrube abrutscht.( § 909 BGB) und dadurch Schäden am Nachbargrundstück entstehen.

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Nachbargrundstück hat

Schäden durch Baugrube

Der Nachbar muss eine Baugrube absichern, der Bauherr haftet für Schäden durch eine Baugrube am Nachbarhaus. Hebt ein Bauunternehmer eine Baugrube aus, ohne einen Bauplan zu haben, haftet er, wenn dadurch Schäden am Nachbargebäude entstehen. Er kann auch mit einem Bauplan haften, wenn er nicht vorschriftsmäßig nach diesem Plan vorgegangen ist. So kann es zu Gefahren für das Nachbargrundstück kommen, wenn beispielsweise eine künstliche Bodenerhöhung angelegt wird. Das ist oft der Fall, wenn eine Terrasse gebaut wird und dadurch ein Höhenunterschied entsteht. Es kann dann vermehrt Wasser auf das Nachbargrundstück gelangen, was zu Überschwemmungen führen kann.
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Wenn ein Architekt keine

entsprechende Ausbildung

über besondere Kenntnisse der

Bodenmechanik hat, muss er

eventuell die örtlichen

Verhältnisse durch einen

Sachverständigen der

Bodenmechanik feststellen

lassen.

Ein Boden- und Gründungsgutachten muss er mit seinen eigenen Kenntnissen und auch die örtlichen Verhältnisse muss er prüfen. Können Risse am Gebäude eindeutig auf eine Baumaßnahme zurückgeführt werden, dann der Nachbar Schadensersatz die Beseitigung der Risse verlangen oder einen Ausgleich in Geld. Der Architekt haftet nicht allein, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen. Ein Kläger muss nachweisen, dass durch die Aushebung der Baugrube Schäden entstanden sind. Wie zum Beispiel Risse am Haus. Wenn er nicht überzeugen kann, dass vorher noch keine Risse in den Wänden vorhanden waren, geht das zu seinen Lasten. Verzichtet ein Bauherr auf die Erstellung eines Baugrundgutachtens trotz Hinweises seines Architekten, macht er sich schadensersatzpflichtig, falls es zu Schäden am Nachbargrundstück kommt und kann auch bei Schäden an seinem eigenen Grundstück keine Ansprüche stellen. Er hat auch Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Nachbargrundstücke. Ein Bauunternehmer, der neben bestehenden Gebäuden eine Baugrube aushebt, ohne mögliche Vorgaben zu beachten, haftet dem Eigentümer des Nachbargebäudes für Schäden.
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