Ein Nachbar ist nicht berechtigt, eine Fläche zu
befestigen, um dadurch Wasser abzuleiten.
Wasser darf auch nicht von einem höheren auf ein
tieferliegendes Grundstück abgleitet werden.
Wasserleitungen dürfen nicht über das Grundstück
geleitet werden, wenn keine Grunddienstbarkeit
eingetragen ist. Die Grunddienstbarkeit entsteht
durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im
Grundbuch des belasteten Grundstücks. Ohne
Grunddienstbarkeit ist man nicht berechtigt, seine
Leitungen durch das Grundstück des Nachbarn zu
leiten.
Anstelle der Gemeinden sind zur
Beseitigung von Niederschlagswasser
verpflichtet:
•
die Grundstückseigentümer,
•
Erbbauberechtigten oder Nutzer der
Grundstücke nach § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die
Abwassersatzung der Gemeinde nach § 54
Abs. 4 das vorsieht,
•
die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen,
soweit das Niederschlagswasser außerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.
Die Wasserbehörde kann die
Gemeinde von der Pflicht zur
Abwasserbeseitigung für einzelne
Grundstücke befristet und
widerruflich freistellen und die Pflicht
auf den Nutzer übertragen.
Die Durchleitung eines Abwasserrohres durch ein
Nachbargrundstück stellt eine
Eigentumsbeeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar.
Der Nachbar kann die Beseitigung verlangen,
wenn sie zu einer Beeinträchtigung des
betroffenen Grundstücks führt und es eine andere
Anschlussmöglichkeit an die öffentliche
Abwasseranlage gibt.
Jeder Bauherr muss das auf seinem Grundstück
anfallende Niederschlagswasser vom Grundstück
des Nachbarn fernhalten.
Ein Mindestabstand der Versickerungsanlagen
vom Nachbargrundstück sollte ein Abstand von 1
bis 4 m von der Grundstücksgrenze betragen.
Ein Eigentümer muss Abwasser und
Niederschlagswasser immer auf das eigene
Grundstück ableiten, es darf nicht auf das
Nachbargrundstück gelangen.
Das gilt auch für Regenwasserableitungen,
Dachrinnen usw.!
Bebaute Grundstücke haben fast immer einen
Anschluss- und Benutzungszwang an die
städtische Kanalisation. Das schreibt die
Entwässerungssatzung vor.
Nur bei abgelegenen kleinen Grundstücke kann
das Abwasser über private Kleinkläranlagen
entsorgt werden.
Soll Abwasser (vorgereinigt) in ein Fluss oder in
den Boden abgeleitet werden, benötigt der
Grundstücksbesitzer eine wasserrechtliche
Erlaubnis.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Neues Nachbarrecht
bis
zum kostenlosen Download