Laub, Blüten und ähnliches sind regelmäßig
keine Einwirkungen, die der Nachbar nach §
906 I BGB verbieten kann.
Denn, auch wenn er es verbieten würde,
gibt es kaum Möglichkeiten für andere
Nachbarn, das zu verhindern.
Wenn Laub, Kiefernnadeln und
Tannenzapfen aber die Dachrinne oder
Abflussrohre gleich mehrmals verstopfen,
kann der betroffene Nachbar einen Ausgleich
in Geld verlangen, entschied der
Bundesgerichtshof
Und auch, wenn der Laubbefall über das
übliche Maß hinausgeht und die ständige
Beseitigung der Blätter einen sehr hohen
Aufwand bedeutet, kann eine jährliche
Ausgleichszahlung verlangt werden.
Das ist dann die sogenannte Laubrente.
Die Höhe der Laubrente entspricht den
Kosten, die für den höheren Aufwand zur
Reinigung entstehen. Gerichte billigten schon
Beträge zwischen 100 und 500 Euro jährlich
zu.
Steht ein Baum zu nah an der Grenze, kann
der Nachbar auf die Fällung des Baums
bestehen. Allerdings nichts noch Jahren und
dann sind auch noch andere Dinge zu
beachten (Bestandsschutz,
Eigentümerrechte usw.)
Gegen Laubbefall von Bäumen des
Nachbarn können Grundstücksbesitzer nichts
unternehmen. Jedenfalls solange es
ortsüblich ist.
Sogar wenn das Laub von Nachbarbäumen
in die eigene Dachrinne fällt, kann nicht
verlangt werden, dass der Nachbar das
entfernt.
Das Laub, das von überhängenden Bäumen
herunterfällt, muss man sogar selbst
zusammenfegen. Das muss nicht der
Baumbesitzer erledigen.
In Wohngebieten mit Gärten ist es
ganz normal, dass Blätter
herunterfallen. Deswegen müssen
Nachbarn das auch hinnehmen.
Das gilt auch für Swimmingpools, Balkone
und Terrassen. Auch wenn dadurch ein
höherer Aufwand nötig ist, um die Blätter zu
entfernen.
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