in Baden Württemberg gilt:
Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen
Abfallbeseitigungsanlagen gelagert und behandelt
(z. B. verbrannt) werden. Wer anders handelt,
muss mit einem Bußgeld von 10 bis 50 000 Euro
rechnen.
Die Bußgeldhöhe richtet sich nach den
Rahmensätzen des Bußgeldkatalogs. Wer
gewerblich widerrechtlich Abfall entsorgt, muss
zusätzlich mit einem Eintrag im
Gewerbezentralregister rechnen. Befinden sich
unter den Abfällen gefährliche Abfälle (Asbest
usw.) hat es auch noch strafrechtliche
Konsequenzen.
Zum Abfall gehören auch pflanzliche
Abfälle aus Haushaltungen und Gärten.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist gemäß der
Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung
(AbfKompVbrV) nicht zulässig. Auch lackiertes,
beschichtetes oder verleimtes Holz sowie
Spanplatten dürfen nicht verbrannt werden. Die
Verbrennung von Abfall gilt als unzulässige
Abfallentsorgung und ist strafbar.
Im Außenbereich dürfen pflanzliche
Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie
anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus
landbautechnischen Gründen oder wegen
ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden
eingearbeitet werden können.
Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung
so weit wie möglich zum Haufen zusammengefasst
werden. Das Verbrennen von größeren Mengen
pflanzlicher Abfälle muss der Gemeinde rechtzeitig
vorher gemeldet werden. Im Einzelfall können
durch die Gemeindeverwaltung Ausnahmen
zugelassen werden.
Verstöße gegen diese Bestimmungen
können als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden.
Sollte die Eigenkompostierung nicht möglich oder
erwünscht sein, so können die Abfälle abgeholt
werden. (braune Tonne (Biotonne), Abfallsäcke
usw.) Wenn Nachbarn Abfälle auf Ihr Grundstück
werfen, dann können Sie den Nachbar unter
Fristsetzung auffordern, den Abfall zu entsorgen.
Kommt er dem nicht nach, sind Sie berechtigt, den
Abfall auf seine Kosten zu entsorgen. Jeder
Mensch hat das Recht, sich in seinem Garten so
auszubreiten, wie es ihm passt.
Auch wenn ein Grundstück verwahrlost
ist und sich dadurch kein schöner Anblick
bietet, kann eine Behörde so schnell nicht
eingreifen.
Jedenfalls dann nicht, wenn keine Gerüche, Rauch
oder ähnliches davon ausgeht. Nur der unschöne
Anblick, ist noch kein Grund in die
Persönlichkeitsrecht des Nachbarn einzugreifen.
Was das Lagern von Gegenständen in Vorgärten
betrifft, so kann es allerdings durchaus sein, dass
die Gemeinde eine Gestaltungssatzung für
Vorgärten erlassen hat.
Dann darf nichts gelagert werden, was die Optik
stört. Auch für Komposthaufen gilt, dass es
geduldet werden muss, wenn der Nachbar seinen
Komposthaufen direkt an der Zaungrenze errichtet
hat. Nur, wenn sich unerträgliche Gerüche bilden,
kann die Entfernung verlangt werden. Der
unschöne Anblick allein, ist kein Grund sich zu
beschweren.
Nachbargesetz Baden
Württemberg/ Abfall von
Nachbarn im Garten
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Neues Nachbarrecht
bis
zum kostenlosen Download
Die Braune Tonne kostet bei 60 Liter
und wöchentlicher Leerung ca. 30
Euro Jahresgebühr bei 120 Liter ca.
60 Euro.
Die Biomüllbehälter werden in den Monaten
November bis April nur noch alle zwei Wochen
geleert - in den Monaten Mai bis Oktober
wöchentlich.
In die Biotonne dürfen:
Reisig, Baumschnitt, Blumen, Balkonpflanzen,
Eierschalen, Federn von Haustieren, Früchte,
Gemüseabfälle (roh),Gras, Haare von Haustieren,
Küchentücher, Heckenschnitt, Holzwolle, Holz und
Hobelspäne, Kaffeefilter, Laub, Nussschalen,
Obstabfälle (roh) Schnittblumen, Schalen von
Zitrusfrüchten, Speisereste (ungekocht, fest),
Strauchschnitt, Teereste, Topfpflanzen mit
Erdballen, Unkraut, Weihnachtsbäume,
Zeitungspapier und Zierpflanzen.
Nicht in die Biotonne sondern in die
Restmülltonne gehören:
Asche, Heu, Späne, Katzenstreu, Fleisch- und
Wurstabfälle, gekochte Speiseabfälle, Holzabfälle,
Staubsaugerbeutel..
Die Biomüllsammlung ist freiwillig. Ein
Benutzungszwang besteht bei Biomüll nicht. Alles
was in die Biotonne darf, kann auch auf einem
Komposthaufen gelagert werden.
Lagert der Nachbar so viel Schrott, dass es nicht
mehr der normalen Nutzung des Grundstücks
entspricht oder nach einer gewerblichen Nutzung
aussieht, liegt ein Verstoß der Lagerung vor, weil
die Pflicht zur Lagerung in
Abfallbeseitigungsanlagen nicht eingehalten
wurde. § 28 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz).
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
von bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden.
Was ist Müll?
Behörden greifen nur ein, wenn vom Abfall eine
Gesundheits- oder Grundwassergefährdung
ausgeht oder eine Rattenplage zu befürchten ist.
Dann können die Behörden eine Räumung des
Gartens anordnen.
Beschwerden über Nachbarn sind beim
Landratsamt oder der Stadtverwaltung
einzureichen. Nur die Verwahrlosung eines
Grundstücks ist noch kein Grund für die Behörden
einzuschreiten.
Das Verbrennen von geringen
Mengen Holz, Papier oder Plastik ist
noch nicht ausreichend, dass
Nachbarn das als Belästigung
anzeigen können.
Anders ist es, wenn von Abfall starker Geruch
ausgeht und Nachbarn dadurch belästigt werden.
Dann haben Eigentümer einen zivilrechtlichen
Anspruch gegen Beseitigung
(Grundstückseigentümer: §§ 1004, 906 BGB;
Mieter oder Pächter gem. §§ 862 Abs. 1, 906
analog BGB)
Gerade dann, wenn durch Müll auch Ungeziefer
angezogen wird, das sich dann auch auf
Nachbargrundstücke ausbreitet. Das gilt nicht nur
in Baden Württemberg, sondern in allen
Bundesländern.