in Baden Württemberg gilt: Abfälle dürfen nur in zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen gelagert und behandelt (z. B. verbrannt) werden. Wer anders handelt, muss mit einem Bußgeld von 10 bis 50 000 Euro rechnen. Die Bußgeldhöhe richtet sich nach den Rahmensätzen des Bußgeldkatalogs. Wer gewerblich widerrechtlich Abfall entsorgt, muss zusätzlich mit einem Eintrag im Gewerbezentralregister rechnen. Befinden sich unter den Abfällen gefährliche Abfälle (Asbest usw.) hat es auch noch strafrechtliche Konsequenzen.

Zum Abfall gehören auch pflanzliche Abfälle aus Haushalten und Gärten.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist gemäß der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung nicht zulässig. Auch lackiertes, beschichtetes oder verleimtes Holz sowie Spanplatten dürfen nicht verbrannt werden. Die Verbrennung von Abfall ist strafbar. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Pflanzenabfälle müssen zur Verbrennung zum Haufen zusammengefasst werden. Bei größeren Mengen muss das vorher der Gemeinde gemeldet werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Sollte die Eigenkompostierung nicht möglich oder erwünscht sein, so können die Abfälle abgeholt werden. (braune Tonne (Biotonne), Abfallsäcke usw.) Wenn Nachbarn Abfälle auf Ihr Grundstück werfen, dann können Sie den Nachbar unter Fristsetzung auffordern, den Abfall zu entsorgen. Kommt er dem nicht nach, sind Sie berechtigt, den Abfall auf seine Kosten zu entsorgen. Jeder Mensch hat das Recht, sich in seinem Garten so auszubreiten, wie es ihm passt. Auch wenn ein Grundstück verwahrlost ist und sich dadurch kein schöner Anblick bietet, kann eine Behörde so schnell nicht eingreifen. Jedenfalls dann nicht, wenn keine Gerüche, Rauch oder ähnliches davon ausgeht. Nur der unschöne Anblick, ist noch kein Grund in die Persönlichkeitsrecht des Nachbarn einzugreifen. Was das Lagern von Gegenständen in Vorgärten betrifft, so kann es allerdings durchaus sein, dass die Gemeinde eine Gestaltungssatzung für Vorgärten erlassen hat. Dann darf nichts gelagert werden, was die Optik stört. Auch für Komposthaufen gilt, dass es geduldet werden muss, wenn der Nachbar seinen Komposthaufen direkt an der Zaungrenze errichtet hat. Nur, wenn sich unerträgliche Gerüche bilden, kann die Entfernung verlangt werden. Der unschöne Anblick allein, ist kein Grund sich zu beschweren.
Die Braune Tonne kostet bei 60 Liter und wöchentlicher Leerung ca. 30 Euro Jahresgebühr bei 120 Liter ca. 60 Euro. Die Biomüllbehälter werden in den Monaten November bis April nur noch alle zwei Wochen geleert - in den Monaten Mai bis Oktober wöchentlich.

In die Biotonne dürfen:

Reisig, Baumschnitt, Blumen, Balkonpflanzen, Eierschalen, Federn von Haustieren, Früchte, Gemüseabfälle (roh),Gras, Haare von Haustieren, Küchentücher, Heckenschnitt, Holzwolle, Holz und Hobelspäne, Kaffeefilter, Laub, Nussschalen, Obstabfälle (roh) Schnittblumen, Schalen von Zitrusfrüchten, Speisereste (ungekocht, fest), Strauchschnitt, Teereste, Topfpflanzen mit Erdballen, Unkraut, Weihnachtsbäume, Zeitungspapier und Zierpflanzen.

Nicht in die Biotonne sondern in die Restmülltonne

gehören:

Asche, Heu, Späne, Katzenstreu, Fleisch- und Wurstabfälle, gekochte Speiseabfälle, Holzabfälle, Staubsaugerbeutel..
Die Biomüllsammlung ist freiwillig. Ein Benutzungszwang besteht bei Biomüll nicht. Alles was in die Biotonne darf, kann auch auf einem Komposthaufen gelagert werden. Lagert der Nachbar so viel Schrott, dass es nicht mehr der normalen Nutzung des Grundstücks entspricht oder nach einer gewerblichen Nutzung aussieht, liegt ein Verstoß der Lagerung vor, weil die Pflicht zur Lagerung in Abfallbeseitigungsanlagen nicht eingehalten wurde. § 28 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden.

Was ist Müll?

Behörden greifen nur ein, wenn vom Abfall eine Gesundheits- oder Grundwassergefährdung ausgeht oder eine Rattenplage zu befürchten ist. Dann können die Behörden eine Räumung des Gartens anordnen. Beschwerden über Nachbarn sind beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung einzureichen. Nur die Verwahrlosung eines Grundstücks ist noch kein Grund für die Behörden einzuschreiten. Das Verbrennen von geringen Mengen Holz, Papier oder Plastik ist noch nicht ausreichend, dass Nachbarn das als Belästigung anzeigen können. Anders ist es, wenn von Abfall starker Geruch ausgeht und Nachbarn dadurch belästigt werden. Dann haben Eigentümer einen zivilrechtlichen Anspruch gegen Beseitigung (Grundstückseigentümer: §§ 1004, 906 BGB; Mieter oder Pächter gem. §§ 862 Abs. 1, 906 analog BGB) Gerade dann, wenn durch Müll auch Ungeziefer angezogen wird, das sich dann auch auf Nachbargrundstücke ausbreitet. Das gilt nicht nur in Baden Württemberg, sondern in allen Bundesländern.

Nachbargesetz Baden Württemberg/ Abfall von Nachbarn im Garten

Komposthaufen, Abfälle und Plfanzenreste Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht AMK Internetservice Büro Berechnung Rechtsanwaltskosten Musterbriefe
Neues Nachbarrecht
Nachbarrecht Download
bis
zum kostenlosen Download
in Baden Württemberg gilt: Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen gelagert und behandelt (z. B. verbrannt) werden. Wer anders handelt, muss mit einem Bußgeld von 10 bis 50 000 Euro rechnen. Die Bußgeldhöhe richtet sich nach den Rahmensätzen des Bußgeldkatalogs. Wer gewerblich widerrechtlich Abfall entsorgt, muss zusätzlich mit einem Eintrag im Gewerbezentralregister rechnen. Befinden sich unter den Abfällen gefährliche Abfälle (Asbest usw.) hat es auch noch strafrechtliche Konsequenzen. Zum Abfall gehören auch pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist gemäß der Abfall-, Kompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) nicht zulässig. Auch lackiertes, beschichtetes oder verleimtes Holz sowie Spanplatten dürfen nicht verbrannt werden. Die Verbrennung von Abfall gilt als unzulässige Abfallentsorgung und ist strafbar. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Die pflanzlichen Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zum Haufen zusammengefasst werden. Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle muss der Gemeinde rechtzeitig vorher gemeldet werden. Im Einzelfall können durch die Gemeindeverwaltung Ausnahmen zugelassen werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Sollte die Eigenkompostierung nicht möglich oder erwünscht sein, so können die Abfälle abgeholt werden. (braune Tonne (Biotonne), Abfallsäcke usw.) Wenn Nachbarn Abfälle auf Ihr Grundstück werfen, dann können Sie den Nachbar unter Fristsetzung auffordern, den Abfall zu entsorgen. Kommt er dem nicht nach, sind Sie berechtigt, den Abfall auf seine Kosten zu entsorgen. Jeder Mensch hat das Recht, sich in seinem Garten so auszubreiten, wie es ihm passt. Auch wenn ein Grundstück verwahrlost ist und sich dadurch kein schöner Anblick bietet, kann eine Behörde so schnell nicht eingreifen. Jedenfalls dann nicht, wenn keine Gerüche, Rauch oder ähnliches davon ausgeht. Nur der unschöne Anblick, ist noch kein Grund in die Persönlichkeitsrecht des Nachbarn einzugreifen. Was das Lagern von Gegenständen in Vorgärten betrifft, so kann es allerdings durchaus sein, dass die Gemeinde eine Gestaltungssatzung für Vorgärten erlassen hat. Dann darf nichts gelagert werden, was die Optik stört. Auch für Komposthaufen gilt, dass es geduldet werden muss, wenn der Nachbar seinen Komposthaufen direkt an der Zaungrenze errichtet hat. Nur, wenn sich unerträgliche Gerüche bilden, kann die Entfernung verlangt werden. Der unschöne Anblick allein, ist kein Grund sich zu beschweren.

Nachbargesetz Baden

Württemberg/ Abfall von

Nachbarn im Garten

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Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht Bild, AMK Rechtsportal  Büro Komposthaufen, Abfälle und Plfanzenreste Berechnung Rechtsanwaltskosten Musterbriefe
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Die Braune Tonne kostet bei 60 Liter und wöchentlicher Leerung ca. 30 Euro Jahresgebühr bei 120 Liter ca. 60 Euro. Die Biomüllbehälter werden in den Monaten November bis April nur noch alle zwei Wochen geleert - in den Monaten Mai bis Oktober wöchentlich.

In die Biotonne dürfen:

Reisig, Baumschnitt, Blumen, Balkonpflanzen, Eierschalen, Federn von Haustieren, Früchte, Gemüseabfälle (roh),Gras, Haare von Haustieren, Küchentücher, Heckenschnitt, Holzwolle, Holz und Hobelspäne, Kaffeefilter, Laub, Nussschalen, Obstabfälle (roh) Schnittblumen, Schalen von Zitrusfrüchten, Speisereste (ungekocht, fest), Strauchschnitt, Teereste, Topfpflanzen mit Erdballen, Unkraut, Weihnachtsbäume, Zeitungspapier und Zierpflanzen.

Nicht in die Biotonne sondern in die

Restmülltonne gehören:

Asche, Heu, Späne, Katzenstreu, Fleisch- und Wurstabfälle, gekochte Speiseabfälle, Holzabfälle, Staubsaugerbeutel..
Die Biomüllsammlung ist freiwillig. Ein Benutzungszwang besteht bei Biomüll nicht. Alles was in die Biotonne darf, kann auch auf einem Komposthaufen gelagert werden. Lagert der Nachbar so viel Schrott, dass es nicht mehr der normalen Nutzung des Grundstücks entspricht oder nach einer gewerblichen Nutzung aussieht, liegt ein Verstoß der Lagerung vor, weil die Pflicht zur Lagerung in Abfallbeseitigungsanlagen nicht eingehalten wurde. § 28 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden.

Was ist Müll?

Behörden greifen nur ein, wenn vom Abfall eine Gesundheits- oder Grundwassergefährdung ausgeht oder eine Rattenplage zu befürchten ist. Dann können die Behörden eine Räumung des Gartens anordnen. Beschwerden über Nachbarn sind beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung einzureichen. Nur die Verwahrlosung eines Grundstücks ist noch kein Grund für die Behörden einzuschreiten. Das Verbrennen von geringen Mengen Holz, Papier oder Plastik ist noch nicht ausreichend, dass Nachbarn das als Belästigung anzeigen können. Anders ist es, wenn von Abfall starker Geruch ausgeht und Nachbarn dadurch belästigt werden. Dann haben Eigentümer einen zivilrechtlichen Anspruch gegen Beseitigung (Grundstückseigentümer: §§ 1004, 906 BGB; Mieter oder Pächter gem. §§ 862 Abs. 1, 906 analog BGB) Gerade dann, wenn durch Müll auch Ungeziefer angezogen wird, das sich dann auch auf Nachbargrundstücke ausbreitet. Das gilt nicht nur in Baden Württemberg, sondern in allen Bundesländern.