Hat jemand ein im Grundbuch eingetragenes Fahr- oder Wegerecht für das Nachbargrundstück, das ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück zusichern soll, dann darf er in der gemeinsamen Einfahrt nicht parken. Ein Fahrrecht beinhaltet kein Recht, ein Fahrzeug abzustellen (OLG Karlsruhe) Auch wenn es sich nicht um ein eingetragenes Fahr- oder Wegerecht handelt, und beide Nachbarn Miteigentümer der gemeinsamen Zufahrt sind, darf der Nachbar dort nicht parken, da er damit die Zufahrt versperrt und somit den Mitgebrauch der Einfahrt beeinträchtigt. Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands nur insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Es muss der Grundstücksbesitzer, der über eine Zufahrt zur (öffentlichen) Straße verfügt, dem "Hinterlieger", der keine Verbindung zur Straße hat, die Benutzung seiner Zufahrt gestatten (§ 917 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Befindet sich das Grundstück über das die Zufahrt zu den Garagen erfolgt, im Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung dieser Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Aus dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung wird man wohl die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer ablesen können, dass sie im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums ohne ausdrückliche Genehmigung der Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen. Fahrräder oder sonstige Gegenstände dürfen auf dem Gemeinschaftseigentum nur abgestellt werden, wenn eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft vorliegt. Hierbei handelt es sich um Sondernutzungen.
Wenn ein Nachbar wiederholt die Einfahrt blockiert, kann eine Unterlassungsklage eingereicht werden. Hält sich der Nachbar nicht an das Urteil können für jede Zuwiderhandlung einen Ordnungsgeldantrag bei Gericht gestellt werden. Ein Grundstückseigentümer darf Autos abschleppen lassen, die ihm die Zufahrt versperren. Voraussetzung ist aber, dass der Eigentümer die Zufahrt genau in dieser Zeit auch nutzen möchte. Er darf also nur abschleppen lassen, wenn er beeinträchtigt ist. Nur dann kann er auch die Kosten für das Abschleppen den Halter des Autos in Rechnung stellen. Der Eigentümer muss somit dulden, wenn seine Zufahrt mal kurzfristig zugestellt ist. Weil etwa be- und entladen wird.
Hintergrund oben Rechtsanwalt Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht
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Berechnung Rechtsanwaltskosten Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe Notarkosten
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