Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Hat jemand ein im Grundbuch eingetragenes
Fahr- oder Wegerecht für das
Nachbargrundstück, das ihm die Zufahrt zu
seinem Grundstück zusichern soll, dann darf
er in der gemeinsamen Einfahrt nicht
parken. Ein Fahrrecht beinhaltet kein Recht,
ein Fahrzeug abzustellen (OLG Karlsruhe)
Auch wenn es sich nicht um ein
eingetragenes Fahr- oder Wegerecht
handelt, und beide Nachbarn Miteigentümer
der gemeinsamen Zufahrt sind, darf der
Nachbar dort nicht parken, da er damit die
Zufahrt versperrt und somit den Mitgebrauch
der Einfahrt beeinträchtigt.
Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber
zum Gebrauch des gemeinschaftlichen
Gegenstands nur insoweit befugt, als nicht
der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber
beeinträchtigt wird.
Es muss der Grundstücksbesitzer, der
über eine Zufahrt zur (öffentlichen) Straße
verfügt, dem "Hinterlieger", der keine
Verbindung zur Straße hat, die Benutzung
seiner Zufahrt gestatten (§ 917
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Befindet sich das Grundstück über das die
Zufahrt zu den Garagen erfolgt, im
Gemeinschaftseigentum einer
Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung
dieser Zufahrt das
Wohnungseigentumsrecht. Nach § 13 Abs. 2
WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum
Mitgebrauch des gemeinschaftlichen
Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15
WEG berechtigt.
Aus dieser eindeutigen gesetzlichen
Regelung wird man wohl die Verpflichtung
der einzelnen Wohnungseigentümer ablesen
können, dass sie im Bereich des
gemeinschaftlichen Eigentums ohne
ausdrückliche Genehmigung der
Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder
oder sonstige Gegenstände nicht abstellen
dürfen.
Fahrräder oder sonstige Gegenstände dürfen
auf dem Gemeinschaftseigentum nur
abgestellt werden, wenn eine Genehmigung
der Eigentümergemeinschaft vorliegt. Hierbei
handelt es sich um Sondernutzungen.
Wenn ein Nachbar wiederholt die Einfahrt
blockiert, kann eine Unterlassungsklage
eingereicht werden. Hält sich der Nachbar
nicht an das Urteil können für jede
Zuwiderhandlung einen
Ordnungsgeldantrag bei Gericht gestellt
werden.
Ein Grundstückseigentümer darf Autos
abschleppen lassen, die ihm die Zufahrt
versperren. Voraussetzung ist aber, dass der
Eigentümer die Zufahrt genau in dieser Zeit
auch nutzen möchte. Er darf also nur
abschleppen lassen, wenn er beeinträchtigt
ist. Nur dann kann er auch die Kosten für das
Abschleppen den Halter des Autos in
Rechnung stellen.
Der Eigentümer muss somit dulden, wenn
seine Zufahrt mal kurzfristig zugestellt ist.
Weil etwa be- und entladen wird.
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