Für Zimmerlautstärke gilt als Faustregel: man
hört, dass da ein Geräusch ist, kann es aber
nicht erkennen; man nimmt Musik wahr,
erkennt aber den Titel nicht. Natürlich spielt
es auch eine Rolle, wie die Wände
beschaffen sind. Es gibt hellhörige Wände
aber auch Wände durch denen kaum etwas
durchdringt.
In der Regel gilt in den meisten Gemeinden
ab 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr Nachtruhezeit.
Lärm durch laute Gespräche und Gelächter
ist dann zu unterlassen.
Wer eine Party draußen feiert, muss diese
dann in die Wohnung verlegen, wenn es nicht
angemeldet wurde oder mit den Nachbarn
abgesprochen ist.
Nach Eintritt der Nachtruhezeit ist
grundsätzlich die Zimmerlautstärke
(Gespräche dürfen in anderen Wohnungen
nicht gehört werden) zu beachten.
Zur Musik-Wiedergabe stellte das
Landgericht Hamburg fest (317 T 48/95),
dass die Formulierung "Zimmerlautstärke"
durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob
die Lautstärke vom Nachbarn hinzunehmen
ist. Es sei dabei nicht erforderlich, eine
Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. So
werde zum Beispiel eine Lautstärke, die
deutlich vernehmbar in die
Nachbarwohnung dringt, vom Begriff der
"Zimmerlautstärke" nicht mehr gedeckt.
Übliche Mietgeräusche, etwa aus dem Bad,
von der Waschmaschine oder
Trittgeräusche, muss man dulden.
Auch laute Renovierungsgeräusche
(Bohren, Hämmern) gehören dazu, müssen
aber werktags vor 20 Uhr beendet sein. An
Werktagen gewährt die Lärmverordnung
zudem außerhalb der Ruhezeiten weiteren
Schutz:
In der Zeit von 7-20 Uhr sind
Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte,
Motorsport- sowie andere öffentliche
Veranstaltungen und Lärm im
Zusammenhang mit Tieren nur
eingeschränkt zulässig.
Klaviere, Stereoanlagen und Hunde sollten
also Zimmerlautstärke nicht überschreiten.
Auch motorbetriebene Gartengeräte
(Rasenmäher) dürfen nur werktags
zwischen 7 und 20 Uhr eingesetzt werden.
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