Zimmerlautstärke, Lärm durch Nachbarn, Ruhezeiten, Höchstgrenzen, Musik und Feier

Für Zimmerlautstärke gilt als Faustregel: man hört, dass da ein Geräusch ist, kann es aber nicht erkennen; man nimmt Musik wahr, erkennt aber den Titel nicht. Natürlich spielt es auch eine Rolle, wie die Wände beschaffen sind. Es gibt hellhörige Wände aber auch Wände durch denen kaum etwas durchdringt. In der Regel gilt in den meisten Gemeinden ab 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr Nachtruhezeit. Lärm durch laute Gespräche und Gelächter ist dann zu unterlassen. Wer eine Party draußen feiert, muss diese dann in die Wohnung verlegen, wenn es nicht angemeldet wurde oder mit den Nachbarn abgesprochen ist. Nach Eintritt der Nachtruhezeit ist grundsätzlich die Zimmerlautstärke (Gespräche dürfen in anderen Wohnungen nicht gehört werden) zu beachten.
Zur Musik-Wiedergabe stellte das Landgericht Hamburg fest (317 T 48/95), dass die Formulierung "Zimmerlautstärke" durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke vom Nachbarn hinzunehmen ist. Es sei dabei nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. So werde zum Beispiel eine Lautstärke, die deutlich vernehmbar in die Nachbarwohnung dringt, vom Begriff der "Zimmerlautstärke" nicht mehr gedeckt. Übliche Mietgeräusche, etwa aus dem Bad, von der Waschmaschine oder Trittgeräusche, muss man dulden. Auch laute Renovierungsgeräusche (Bohren, Hämmern) gehören dazu, müssen aber werktags vor 20 Uhr beendet sein. An Werktagen gewährt die Lärmverordnung zudem außerhalb der Ruhezeiten weiteren Schutz: In der Zeit von 7-20 Uhr sind Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Motorsport- sowie andere öffentliche Veranstaltungen und Lärm im Zusammenhang mit Tieren nur eingeschränkt zulässig. Klaviere, Stereoanlagen und Hunde sollten also Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Auch motorbetriebene Gartengeräte (Rasenmäher) dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr eingesetzt werden.
Hintergrund oben Rechtsanwalt Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht
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Berechnung Rechtsanwaltskosten Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe Notarkosten

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Höchstgrenzen, Musik und Feier

Für Zimmerlautstärke gilt als Faustregel: man hört, dass da ein Geräusch ist, kann es aber nicht erkennen; man nimmt Musik wahr, erkennt aber den Titel nicht. Natürlich spielt es auch eine Rolle, wie die Wände beschaffen sind. Es gibt hellhörige Wände aber auch Wände durch denen kaum etwas durchdringt. In der Regel gilt in den meisten Gemeinden ab 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr Nachtruhezeit. Lärm durch laute Gespräche und Gelächter ist dann zu unterlassen. Wer eine Party draußen feiert, muss diese dann in die Wohnung verlegen, wenn es nicht angemeldet wurde oder mit den Nachbarn abgesprochen ist. Nach Eintritt der Nachtruhezeit ist grundsätzlich die Zimmerlautstärke (Gespräche dürfen in anderen Wohnungen nicht gehört werden) zu beachten.
Zur Musik-Wiedergabe stellte das Landgericht Hamburg fest (317 T 48/95), dass die Formulierung "Zimmerlautstärke" durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke vom Nachbarn hinzunehmen ist. Es sei dabei nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. So werde zum Beispiel eine Lautstärke, die deutlich vernehmbar in die Nachbarwohnung dringt, vom Begriff der "Zimmerlautstärke" nicht mehr gedeckt. Übliche Mietgeräusche, etwa aus dem Bad, von der Waschmaschine oder Trittgeräusche, muss man dulden. Auch laute Renovierungsgeräusche (Bohren, Hämmern) gehören dazu, müssen aber werktags vor 20 Uhr beendet sein. An Werktagen gewährt die Lärmverordnung zudem außerhalb der Ruhezeiten weiteren Schutz: In der Zeit von 7-20 Uhr sind Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Motorsport- sowie andere öffentliche Veranstaltungen und Lärm im Zusammenhang mit Tieren nur eingeschränkt zulässig. Klaviere, Stereoanlagen und Hunde sollten also Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Auch motorbetriebene Gartengeräte (Rasenmäher) dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr eingesetzt werden.
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