Die genauen Abstände, die beim Bau
einer Terrasse eingehalten werden
müssen, legt das
Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen
Bundeslandes fest.
In NRW gilt zum Beispiel eines
Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von
2 Meter. Für eine Unterschreitung der 2-
Meter-Grenze muss eine schriftliche
Einwilligung des Eigentümers des
Nachbargrundstücks eingeholt werden. Auf
die Erteilung dieser Einwilligung besteht jein
Anspruch, wenn für den Nachbarn keine
oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu
erwarten sind.
Es muss beim Bau einer Terrasse immer auf
den gesetzlichen Mindestabstand zum
Nachbargrundstück geachtet werden.
Kleine Terrassenüberdachungen mit einer
Bautiefe unter 3 Meter und einer Größe von
nicht mehr als 30 qm sind genehmigungsfrei.
(so in NRW) Es müssen jedoch die
Abstandsflächen eingehalten werden.
Diese Vorgaben gelten auch in fast allen
anderen Bundesländern.
Wenn eine Terrassenüberdachung diese
Größe auch einhält, ist sie ebenso
genehmigungsfrei.
Ob es sich um eine Terrasse handelt, hängt
davon ab, ob so ein Bau zum Aufenthalt für
Menschen geeignet ist und nicht davon, für
was sie genutzt werden soll. § 34 IV
NachbarG RP
Beim Bau einer Terrasse muss ein
Grenzabstand zum Nachbargrundstück
eingehalten werden. Allerdings nur dann,
wenn von der Terrasse aus, überhaupt ein
Blickkontakt zum Nachbargrundstück möglich
ist.OLG Koblenz
Wird nur ein Plattenbelag verlegt oder nur
eine Erdauffüllung um 50 cm, muss das nicht
genehmigt werden und es müssen auch
keine Abstandsflächen berücksichtigt
werden.
Wenn eine Terrasse einen kleineren Abstand
als 2,50 m zum Nachbargrundstück haben
soll, muss der Nachbar um Einverständnis
gefragt werden. Auch wenn das Grundstück
vom Nachbarn gar nicht bebaut ist.
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