Schädlinge werden meistens durch Pflanzen
übertragen.
Niemandem kann verboten werden, in
seinem Garten Dünger und
Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Er
muss sich aber dabei an die
Gebrauchsanleitung oder anderen
Sicherheitsvorkehrungen halten.
Jeder muss aber auch darauf achten, dass
Mittel gegen Unkraut und Insekten nicht in
Nachbars Garten gelangen. Ansonsten
muss Schadenersatz geleistet werden.
(BGH).
Geruchsbelästigungen durch Dünger
und Gülle muss der Nachbar aber
hinnehmen, wenn die Düngung
fachgerecht erfolgt ist (OLG
Düsseldorf).
Ein Grundstückseigentümer hat keinen
Abwehranspruch gegen das Eindringen von
Ungeziefer, das den Baum eines Nachbarn
befallen hat. Das geht auf Naturkräfte
zurück, auf welche ein Nachbar keine
Einwirkung hat und er somit kein Störer ist.
BGH
Das Landgericht München und auch das
OLG Köln haben bereits schon Urteile
gesprochen, nach denen Nachbarn nicht
vorgeschrieben werden kann, wie sie ihren
Garten und ihr Grundstück zu pflegen haben.
Somit darf auch nicht verlangt werden, dass
der Nachbar auf chemikalische
Pflanzenmittel und Düngemittel verzichten
muss.
Nur, wenn die Düngung ständig und
unverhältnismäßig vorgenommen wird, kann
die Unterlassung oder Einschränkung
verlangt werden.
Aber auch dann, müssen Nachbarn
darlegen können, dass eine Gefahr für die
Gesundheit und auch für ihren Boden
besteht.
Auf der anderen Seite kann bspw. nicht von
einem Weinbauer verlangt werden, dass er
seine Rebstöcke ständig mit chemischen
oder mechanischen Mitteln bearbeitet, um
Mehltau zu bekämpfen, damit Schädlinge
nicht auf das Nachbargrundstück
übergreifen. So auch das OLG Koblenz.
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