Schädlinge werden meistens durch Pflanzen übertragen. Niemandem kann verboten werden, in seinem Garten Dünger und Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Er muss sich aber dabei an die Gebrauchsanleitung oder anderen Sicherheitsvorkehrungen halten. Jeder muss aber auch darauf achten, dass Mittel gegen Unkraut und Insekten nicht in Nachbars Garten gelangen. Ansonsten muss Schadenersatz geleistet werden. (BGH). Geruchsbelästigungen durch Dünger und Gülle muss der Nachbar aber hinnehmen, wenn die Düngung fachgerecht erfolgt ist (OLG Düsseldorf). Ein Grundstückseigentümer hat keinen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer, das den Baum eines Nachbarn befallen hat. Das geht auf Naturkräfte zurück, auf welche ein Nachbar keine Einwirkung hat und er somit kein Störer ist. BGH

Nachbar, Bekämpfung Ungeziefer, Schädlingsbekämpfungsmittel

auf Nachbargrundstück

Das Landgericht München und auch das OLG Köln haben bereits schon Urteile gesprochen, nach denen Nachbarn nicht vorgeschrieben werden kann, wie sie ihren Garten und ihr Grundstück zu pflegen haben. Somit darf auch nicht verlangt werden, dass der Nachbar auf chemikalische Pflanzenmittel und Düngemittel verzichten muss. Nur, wenn die Düngung ständig und unverhältnismäßig vorgenommen wird, kann die Unterlassung oder Einschränkung verlangt werden. Aber auch dann, müssen Nachbarn darlegen können, dass eine Gefahr für die Gesundheit und auch für ihren Boden besteht. Auf der anderen Seite kann bspw. nicht von einem Weinbauer verlangt werden, dass er seine Rebstöcke ständig mit chemischen oder mechanischen Mitteln bearbeitet, um Mehltau zu bekämpfen, damit Schädlinge nicht auf das Nachbargrundstück übergreifen. So auch das OLG Koblenz.
Hintergrund oben Rechtsanwalt Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht
im Sonderangebot bis zum:
15,90 nur 8,90 €
Berechnung Rechtsanwaltskosten Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe Notarkosten
Schädlinge werden meistens durch Pflanzen übertragen. Niemandem kann verboten werden, in seinem Garten Dünger und Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Er muss sich aber dabei an die Gebrauchsanleitung oder anderen Sicherheitsvorkehrungen halten. Jeder muss aber auch darauf achten, dass Mittel gegen Unkraut und Insekten nicht in Nachbars Garten gelangen. Ansonsten muss Schadenersatz geleistet werden. (BGH). Geruchsbelästigungen durch Dünger und Gülle muss der Nachbar aber hinnehmen, wenn die Düngung fachgerecht erfolgt ist (OLG Düsseldorf). Ein Grundstückseigentümer hat keinen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer, das den Baum eines Nachbarn befallen hat. Das geht auf Naturkräfte zurück, auf welche ein Nachbar keine Einwirkung hat und er somit kein Störer ist. BGH

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Schädlingsbekämpfungsmittel auf

Nachbargrundstück

Das Landgericht München und auch das OLG Köln haben bereits schon Urteile gesprochen, nach denen Nachbarn nicht vorgeschrieben werden kann, wie sie ihren Garten und ihr Grundstück zu pflegen haben. Somit darf auch nicht verlangt werden, dass der Nachbar auf chemikalische Pflanzenmittel und Düngemittel verzichten muss. Nur, wenn die Düngung ständig und unverhältnismäßig vorgenommen wird, kann die Unterlassung oder Einschränkung verlangt werden. Aber auch dann, müssen Nachbarn darlegen können, dass eine Gefahr für die Gesundheit und auch für ihren Boden besteht. Auf der anderen Seite kann bspw. nicht von einem Weinbauer verlangt werden, dass er seine Rebstöcke ständig mit chemischen oder mechanischen Mitteln bearbeitet, um Mehltau zu bekämpfen, damit Schädlinge nicht auf das Nachbargrundstück übergreifen. So auch das OLG Koblenz.
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