Nachbarn müssen elektrische
Rollladenheber dulden. Der Eindruck einer
Wohnanlage wird dadurch nicht gestört.
Oberlandesgericht Köln.
Wenn Rolladen Lärm verursachen und eine
Lärmbelästigung sind, kommt es auf das
Ausmaß der Lautstärke an. Wenn die
Rolläden intakt sind und der Lärm nur durch
die Funktion selbst verursacht wird, ist das
kein Beschwerdegrund.
Quietschende Rolladen müssen nicht
hingenommen werden. Auch dürfen
Nachbarn ihre Rolladen nicht aufschlagen
lassen, so dass es zu einer unzumutbaren
Lärmbelästigung kommt.
Zu den Ruhezeiten muss besonders
darauf geachtet werden, dass die
Rolladen ruhig heruntergelassen werden.
Dann kann auch verlangt werden, dass eine
gewisse Anstrengung vorgenommen wird.
Ein Rollladen dient als Gestaltungselement,
Sichtschutz, Blend- und Wärmeschutz im
Sommer, Energiesparer im Winter,
Einbruchhemmung bzw. -schutz,
Schallschutz sowie zum Wind- und
Regenschutz.
Ein Nachbar kann dem anderen nicht
vorschreiben, zu welchen Zeiten er seine
Rolläden betätigen darf, auch wenn ein Kind
von dem Lärm womöglich geweckt wird. Das
Betätigen der Rolläden gehört zum normalen
Gebrauch einer Wohnung. Auch nach 22 Uhr
können Rolläden heruntergelassen werden.
Es kann keine bestimmte Urzeit
vorgeschrieben werden. Amtsgericht
Düsseldorf.
Mieter sollten aber darauf achten, dass sie
hierbei möglichst wenig Lärm verursachen,
um Streit mit den Nachbarn zu vermeiden.
Nur wenn der Mieter absichtlich viel
Lärm verursacht oder die Rollläden
nachts ständig öffnet und schließt, ist
dieses Verhalten nicht mehr
angemessen und kann abgemahnt
werden.
Auch wenn Rolläden aufgrund ihres Alters
übermäßigen Lärm verursachen oder lauter
als normal sind, weil die defekt sind, kann auf
Unterlassung geklagt werden.
Der sich gestörte Nachbar kann dann
verlangen, dass die Rolläden in einen
Zustand gebracht werden, dass übermäßiger
Lärm vermieden wird. Das kann auch soweit
führen, dass die Bedienung untersagt wird
oder der Nachbar sich neue Rolläden
anschaffen muss.
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