Stark wachsende Bäume wie Rotbuche, Linde, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte und Walnussbaum: müssen- drei Meter Abstand. - andere Bäume: 1,5 m - nichthochstämmige Bäume: 1 m - Sträucher: 0,5 m - Hecken über 2 m Höhe: 1 m Abstand, unter 2 m Höhe: 0,5 m haben.

Die Grenzabstände sind von der Mitte des Stammes kurz über der Wurzelhöhe bis zur Grundstückgrenze zu

messen. Bei Büschen oder Hecken ist die Mitte des äußersten Triebes in Richtung Grundstücksgrenze zu

messen.

Nach den Abstandsregeln braucht ein Baum, dessen voraussichtliche Wuchshöhe 15 Meter nicht überschreiten wird, zwar nicht weiter als 3 Meter entfernt von der Grundstückgrenze gepflanzt zu werden aber trotzdem ist es möglich, dass überhängende Zweige den Nachbarn stören. Dann kann der Nachbar fordern, dass überhängende Zweige und durchreichende Wurzeln entfernt werden. Kümmert sich der Eigentümer in einer angemessenen Frist nicht darum, dann kann der Grundstücksnachbar überhängende Zweige und durchreichende Wurzeln selbst beschneiden.

Grenzabstände NRW, Abstand Bäume von der Grundstücksgrenze

Ein Baum muss immer einen oder mehrere Stämme mit Krone haben und eine Höhe von mindestens 6 m erreichen können. Gehölze, die Stamm und Krone haben aber nicht 6 m hoch sind, sind je nach Wuchsform bei den Ziersträuchern wegen ihres Grenzabstandes einzuordnen. Bevor der Grenzabstand überprüft wird, muss also immer erst festgestellt werden, um was für ein Gewächs es sich handelt.
Zur Höhe einer Hecke legt das Nachbarrechtsgesetz in Nordrhein-Westfalen nichts Besonderes fest. Wächst sie über 2 Meter Höhe, muß gegebenenfalls in einer Schlichtung oder vor Gericht entschieden werden, ob es sich dann noch immer um eine Hecke handelt. Stark wachsende Bäume müssen 4 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze, alle übrigen Bäume 2 Meter Abstand wahren. Nach § 47 des Nachbarrechtsgesetzes kann jeder Nachbar von anderem verlangen, dass er Pflanzen beseitigt oder zurückschneidet, bis die vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.

Grenzabstände in NRW

1. Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 m, b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m; 2. mit Ziersträuchern, und zwar a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen, der Haselnuß, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 m, b) allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m; 3. mit Obstgehölzen, und zwar a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Esskastanienbäumen: 2,00 m, b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume: 1,50 m, c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 m, d) Brombeersträuchern: 1,00 m, e) allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 m; 4. mit Rebstöcken, und zwar a) in geschlossenen Rebanlagen. deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt: 1,50 m, b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen: 0,75 m, c) einzelnen Rebstöcken: 0,50 m. Hecken von über 2 m Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m und Hecken bis zu 2 m Höhe einen Abstand von 0,50 m einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes, sondern, von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der Hecke aus gemessen.
Gartenzaun vor Bäume Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht Bild, Büro AMK Rechtsportal Musterschreiben an Nachbar zum Abstand halten am Grundstück Berechnung Rechtsanwaltskosten Musterbriefe
Neues Nachbarrecht
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Grenzabstände NRW,

Abstand Bäume von der

Grundstücksgrenze

Ein Baum muss immer einen oder mehrere Stämme mit Krone haben und eine Höhe von mindestens 6 m erreichen können. Gehölze, die Stamm und Krone haben aber nicht 6 m hoch sind, sind je nach Wuchsform bei den Ziersträuchern wegen ihres Grenzabstandes einzuordnen. Bevor der Grenzabstand überprüft wird, muss also immer erst festgestellt werden, um was für ein Gewächs es sich handelt.
Zur Höhe einer Hecke legt das Nachbarrechtsgesetz in Nordrhein- Westfalen nichts Besonderes fest. Wächst sie über 2 Meter Höhe, muß gegebenenfalls in einer Schlichtung oder vor Gericht entschieden werden, ob es sich dann noch immer um eine Hecke handelt. Stark wachsende Bäume müssen 4 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze, alle übrigen Bäume 2 Meter Abstand wahren. Nach § 47 des Nachbarrechtsgesetzes kann jeder Nachbar von anderem verlangen, dass er Pflanzen beseitigt oder zurückschneidet, bis die vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.
Grenzabstände in NRW 1. Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 m, b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m; 2. mit Ziersträuchern, und zwar a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen, der Haselnuß, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 m, b) allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m; 3. mit Obstgehölzen, und zwar a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Esskastanienbäumen: 2,00 m, b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume: 1,50 m, c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 m, d) Brombeersträuchern: 1,00 m, e) allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 m; 4. mit Rebstöcken, und zwar a) in geschlossenen Rebanlagen. deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt: 1,50 m, b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen: 0,75 m, c) einzelnen Rebstöcken: 0,50 m. Hecken von über 2 m Höhe einen Grenzabstand von mindestens 1 m und Hecken bis zu 2 m Höhe einen Abstand von 0,50 m einhalten. Der Abstand wird hier nicht von der Mitte des Stammes, sondern von der dem Nachbarn zugekehrten Seitenfläche der Hecke aus gemessen.
Stark wachsende Bäume wie Rotbuche, Linde, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte und Walnussbaum: müssen- drei Meter Abstand. - andere Bäume: 1,5 m - nichthochstämmige Bäume: 1 m - Sträucher: 0,5 m - Hecken über 2 m Höhe: 1 m Abstand, unter 2 m Höhe: 0,5 m haben.

Die Grenzabstände sind von der Mitte

des Stammes kurz über der

Wurzelhöhe bis zur

Grundstückgrenze zu messen. Bei

Büschen oder Hecken ist die Mitte

des äußersten Triebes in Richtung

Grundstücksgrenze zu messen.

Nach den Abstandsregeln braucht ein Baum, dessen voraussichtliche Wuchshöhe 15 Meter nicht überschreiten wird, zwar nicht weiter als 3 Meter entfernt von der Grundstückgrenze gepflanzt zu werden aber trotzdem ist es möglich, dass überhängende Zweige den Nachbarn stören. Dann kann der Nachbar fordern, dass überhängende Zweige und durchreichende Wurzeln entfernt werden. Kümmert sich der Eigentümer in einer angemessenen Frist nicht darum, dann kann der Grundstücksnachbar überhängende Zweige und durchreichende Wurzeln selbst beschneiden.
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