Ein Baum muss immer einen oder mehrere
Stämme mit Krone haben und eine Höhe von
mindestens 6 m erreichen können.
Gehölze, die Stamm und Krone haben aber nicht
6 m hoch sind, sind je nach Wuchsform bei den
Ziersträuchern wegen ihres Grenzabstandes
einzuordnen. Bevor der Grenzabstand überprüft
wird, muss also immer erst festgestellt werden, um
was für ein Gewächs es sich handelt.
Zur Höhe einer Hecke legt das
Nachbarrechtsgesetz in Nordrhein-
Westfalen nichts Besonderes fest.
Wächst sie über 2 Meter Höhe, muß
gegebenenfalls in einer Schlichtung oder
vor Gericht entschieden werden, ob es
sich dann noch immer um eine Hecke
handelt.
Stark wachsende Bäume müssen 4 Meter
Abstand zur Grundstücksgrenze, alle übrigen
Bäume 2 Meter Abstand wahren.
Nach § 47 des Nachbarrechtsgesetzes kann jeder
Nachbar von anderem verlangen, dass er
Pflanzen beseitigt oder zurückschneidet, bis die
vorgeschriebenen Abstände eingehalten werden.
Grenzabstände in NRW
1. Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der
Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der
Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der
Pappel: 4,00 m,
b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m;
2. mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere
dem Feldahorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen,
der Haselnuß, den Pfeifensträuchern (falscher
Jasmin): 1,00 m,
b) allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m;
3. mit Obstgehölzen, und zwar
a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark
wachsender Unterlage veredelt sind, sowie
Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und
Esskastanienbäumen: 2,00 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark
wachsender Unterlage veredelt sind, sowie
Steinobstbäumen, ausgenommen die
Süßkirschbäume: 1,50 m,
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach
wachsender Unterlage veredelt sind: 1,00 m,
d) Brombeersträuchern: 1,00 m,
e) allen übrigen Beerenobststräuchern: 0,50 m;
4. mit Rebstöcken, und zwar
a) in geschlossenen Rebanlagen. deren
Gesamthöhe 1,80 m übersteigt: 1,50 m,
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen:
0,75 m,
c) einzelnen Rebstöcken: 0,50 m.
Hecken von über 2 m Höhe einen Grenzabstand
von mindestens 1 m und Hecken bis zu 2 m Höhe
einen Abstand von 0,50 m einhalten. Der Abstand
wird hier nicht von der Mitte des Stammes,
sondern von der dem Nachbarn zugekehrten
Seitenfläche der Hecke aus gemessen.
Stark wachsende Bäume wie Rotbuche, Linde,
Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke,
Douglasfichte und Walnussbaum: müssen- drei
Meter Abstand. - andere Bäume: 1,5 m -
nichthochstämmige Bäume: 1 m - Sträucher: 0,5
m - Hecken über 2 m Höhe: 1 m Abstand, unter 2
m Höhe: 0,5 m haben.
Die Grenzabstände sind von der Mitte
des Stammes kurz über der
Wurzelhöhe bis zur
Grundstückgrenze zu messen. Bei
Nach den Abstandsregeln braucht ein Baum,
dessen voraussichtliche Wuchshöhe 15 Meter
nicht überschreiten wird, zwar nicht weiter als 3
Meter entfernt von der Grundstückgrenze
gepflanzt zu werden aber trotzdem ist es möglich,
dass überhängende Zweige den Nachbarn stören.
Dann kann der Nachbar fordern, dass
überhängende Zweige und durchreichende
Wurzeln entfernt werden. Kümmert sich der
Eigentümer in einer angemessenen Frist nicht
darum, dann kann der Grundstücksnachbar
überhängende Zweige und durchreichende
Wurzeln selbst beschneiden.
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Neues Nachbarrecht
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