Der Nachbar kann grundsätzlich die
Herstellung eines vorschriftsmäßigen
Abstands verlangen. Nach Ablauf der
Verjährungsfrist kann die Herstellung eines
dem Gesetz entsprechenden Zustandes
nicht mehr verlangt werden.
Abgesehen von den Grenzabstandsregeln
und den Regeln zum Überhang gibt es keine
Möglichkeit, die Entziehung von Licht durch
Pflanzen des Nachbargrundstücks
abzuwehren.
In Bayern und Sachsen gilt für einen Baum,
Hecken, Sträucher bis zu 2 m Höhe ein
notwendiger Abstand von mindestens 50 cm
von der Grenze.
In Baden-Württemberg sollen schwach
wachsende Bäume von bis zu 4 m Höhe
mindestens 2 m von der Grenze entfernt
stehen. In Berlin sollen Bäume bis zu einer
Höhe von 3 m einen Mindestabstand von
1,50 m haben.
In Brandenburg gilt ab einer Höhe von 2 m
ein Mindestabstand von 2 m. Nordrhein-
Westfalen = für Bäume Mindestabstand 2 m.
Saarland, Rheinland-Pfalz und Thüringen =
Mindestabstand 1,50 m.
Der Mindestabstand bei Hecken und
Sträuchern ist in den Bundesländern auf
durchschnittlich 25 - 50 cm festgelegt.
Auch bei Weinstöcken muss ein Abstand zum
Nachbargrundstück eingehalten werden. Hier
gilt das Gleiche, wie bei Bäume und
Sträucher. Das gilt für Sonneblumen,
Rittersporn oder auch andere Stauden nicht.
Sind Weinstöcke aber hinter einer Mauer oder
einer anderen dichten Einfriedung gesetzt
und überragen die Mauer nicht wesentlich,
muss auch kein Grenzabstand eingehalten
werden. Also nur dann, wenn ein Weinstock
als Zaungrenze gepflanzt ist.
Bei Anpflanzungen entlang öffentlicher
Straßen sind die straßenrechtlichen
Sonderbestimmungen (Gemeingebrauch,
Sondernutzung) zu beachten.
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