Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
Grenzabstand zum
Nachbargrundstück
Nachbarrecht Sachsen
Grenzabstände für Bäume und
Sträucher in Sachsen
In Sachsen sind folgende Grenzabstände
einzuhalten:
- alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2,00 m
Höhe gleich 2,00 m
- alle Bäume, Stäucher und Hecken bis 2,00 m
Höhe gleich 0,50 m
Jedes Gebäude muss einen Mindestabstand zum
Nachbargrundstück einhalten.
Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein
Gebäude, das den Grenzabstand nicht einhält
(0,50 m), kann auch ein eingeschossiger
Grenzanbau zulässig sein, selbst wenn es zu
Beeinträchtigungen der Licht- und
Belüftungsdurchlässigkeit im Nachbargebäude
kommt.
Wenn ein Gebäude in seiner Höhe und Länge
verändert werden soll, muss der Grenzabstand
zum Nachbargebäude weiterhin eingehalten
werden. Das ist auch der Fall, wenn ein bisher
flachgeneigtes Dach durch ein steileres Dach
ersetzt werden soll. Die bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen müssen auch dann berücksichtigt
werden.
Bei teilweisem Anbau an ein Gebäude ist das
Schmalseitenprivileg verbraucht und kann nicht
noch einmal in Anspruch genommen werden. Das
gilt dann für die zum Nachbargebäude zugewandte
Seite.
Grundsätzlich gilt in Brandenburg, dass
Abstandsflächen von allen Seiten eines Gebäudes
zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen und zu
anderen Gebäuden frei sein müssen.
Eine Abstandsfläche muss nicht vor
Außenwänden eingehalten werden, die an
Grundstücksgrenzen gebaut werden müssen
und es deshalb auch nicht gegen Vorschriften
verstößt.
Wenn eine Grenzbebauung erlaubt ist, hat der
Bauherr die Wahl, ob er direkt an die Grenze baut
oder eben die Abstandsfläche einhalten will.Auch
wenn nur ein Teil des Gebäudes die zulässige
Grenzbebauung in Anspruch nehmen muss und
das auch planungsrechtlích erlaubt ist, müssen die
übrigen Gebäudeteile trotzdem den Grenzabstand
einhalten.
Die zulässigen Grenzabstände
findet man in der jeweiligen
Bauordnung des
Bundeslandes.
Abstandsflächen dürfen sich auch ganz oder zum
Teil auf ein Nachbargrundstück erstrecken. Es
muss aber rechtlich abgesichert sein, dass sie
dabei nicht überbaut werden oder andere
Abstandsflächen überdecken. Rechtlich
abgesichert wird das dann, durch die Eintragung
einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des
Nachbarn.
Grundsätzlich dürfen sich
Abstandsflächen nicht
überdecken.
Ausnahmen:
- Außenwände, die in einem Winkel von mehr als
75° zueinander stehen,
- bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen
Es dürfen Abstandsflächen gering die
Grundstücksgrenze überschreiten, wenn dabei die
festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
Abstandsflächenberechnung
Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach
der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum
oberen Abschluss der Wand.
Für Außenwände ohne Fenster gilt eine verringerte
Abstandsfläche von 0,4 H. Das gilt auch für Wände
vor Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, z.B.
Treppenflure, Abstellräume, Schuppen oder
Garagen.
Bei der Bemessung der
Abstandsflächen werden folgende
Bauteile nicht berücksichtigt:
•
Pfeiler, Gesimse und Dachüberstände, die nicht
mehr als 1 m vor die Außenwand vortreten,
Stufen, Podeste und Überdachungen vor
Hauseingängen, die nicht mehr als 1,5 m vor
die Außenwand vortreten.
•
Untergeordnete Vorbauten, wie 1. Wintergärten
mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie über
nicht mehr als zwei Geschosse reichen und
nicht mehr als 3 m vortreten,
•
Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie
nicht mehr als 2 m vortreten,
•
Andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m
Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei
Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m
vortreten,
Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre
Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen
Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und
Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder
von den Abstandsflächen anderer Gebäude
mindestens 2 m entfernt bleiben.
Auch Wintergärten gelten als Vorbau, wenn
sie nur selbständig benutzbar sind und nicht die
dahinterliegenden Räume funktional erweitern. Alle
untergeordneten Bauteile und Vorbauten müssen
zu der Grundstücksgrenze oder zu
Abstandsflächen anderer Gebäude einen
Mindestabstand von 2 m einhalten.
Garagen und Nebengebäude ohne
Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m
Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch
unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet
werden.
Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten
Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15
m und entlang einer Grundstücksgrenze eine
Länge von 9 m nicht überschreiten. Der Anbau an
die Grundstücksgrenze mit Garagen, Carports und
Nebengebäuden ist zulässig, soweit die
Maximalwerte unterschritten bleiben.
Garagen, Carports und Stellplätze mit ihren
Zufahrten sind auf dem der Straße zugewandten
Grundstücksteil zu errichten, damit die
rückwärtigen Flächen der Nachbargrundstücke, die
in der Regel der Ruhe und Erholung dienen, nicht
unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies gilt ebenso
für Abstellplätze für Fahrräder.
Neues Nachbarrecht
bis
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