Wenn ein Gebäude in seiner Höhe und Länge verändert werden soll, muss der Grenzabstand zum Nachbargebäude weiterhin eingehalten werden. Das ist auch der Fall, wenn ein bisher flachgeneigtes Dach durch ein steileres Dach ersetzt werden soll. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen müssen auch dann berücksichtigt werden. Bei teilweisem Anbau an ein Gebäude ist das Schmalseitenprivileg verbraucht und kann nicht noch einmal in Anspruch genommen werden. Das gilt dann für die zum Nachbargebäude zugewandte Seite. Grundsätzlich gilt in Brandenburg, dass Abstandsflächen von allen Seiten eines Gebäudes zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden frei sein müssen. Eine Abstandsfläche muss nicht vor Außenwänden eingehalten werden, die an Grundstücksgrenzen gebaut werden müssen und es deshalb auch nicht gegen Vorschriften verstößt. Wenn eine Grenzbebauung erlaubt ist, hat der Bauherr die Wahl, ob er direkt an die Grenze baut oder eben die Abstandsfläche einhalten will.Auch wenn nur ein Teil des Gebäudes die zulässige Grenzbebauung in Anspruch nehmen muss und das auch planungsrechtlích erlaubt ist, müssen die übrigen Gebäudeteile trotzdem den Grenzabstand einhalten.

Die zulässigen Grenzabstände findet man in der jeweiligen Bauordnung des

Bundeslandes.

Abstandsflächen dürfen sich auch ganz oder zum Teil auf ein Nachbargrundstück erstrecken. Es muss aber rechtlich abgesichert sein, dass sie dabei nicht überbaut werden oder andere Abstandsflächen überdecken. Rechtlich abgesichert wird das dann, durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des Nachbarn.

Grundsätzlich dürfen sich Abstandsflächen nicht überdecken.

Ausnahmen: - Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, - bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen Es dürfen Abstandsflächen gering die Grundstücksgrenze überschreiten, wenn dabei die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

Abstandsflächenberechnung

Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Für Außenwände ohne Fenster gilt eine verringerte Abstandsfläche von 0,4 H. Das gilt auch für Wände vor Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, z.B. Treppenflure, Abstellräume, Schuppen oder Garagen. Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende Bauteile nicht berücksichtigt: Pfeiler, Gesimse und Dachüberstände, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand vortreten, Stufen, Podeste und Überdachungen vor Hauseingängen, die nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten. Untergeordnete Vorbauten, wie 1. Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 3 m vortreten, Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht mehr als 2 m vortreten, Andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten, Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder von den Abstandsflächen anderer Gebäude mindestens 2 m entfernt bleiben. Auch Wintergärten gelten als Vorbau, wenn sie nur selbständig benutzbar sind und nicht die dahinterliegenden Räume funktional erweitern. Alle untergeordneten Bauteile und Vorbauten müssen zu der Grundstücksgrenze oder zu Abstandsflächen anderer Gebäude einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Der Anbau an die Grundstücksgrenze mit Garagen, Carports und Nebengebäuden ist zulässig, soweit die Maximalwerte unterschritten bleiben. Garagen, Carports und Stellplätze mit ihren Zufahrten sind auf dem der Straße zugewandten Grundstücksteil zu errichten, damit die rückwärtigen Flächen der Nachbargrundstücke, die in der Regel der Ruhe und Erholung dienen, nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies gilt ebenso für Abstellplätze für Fahrräder.
Nachbarrecht Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
kein eigenes  Nachbarschaftsrecht kein eigenes  Nachbarschaftsrecht Foto, Haus mit Grundstück, Abstandsfläche Musterschreiben an Nachbar zum Abstand halten am Grundstück

Grenzabstand zum Nachbargrundstück

Nachbarrecht Sachsen

Grenzabstände für Bäume und Sträucher in Sachsen

In Sachsen sind folgende Grenzabstände einzuhalten: - alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2,00 m Höhe gleich 2,00 m - alle Bäume, Stäucher und Hecken bis 2,00 m Höhe gleich 0,50 m Jedes Gebäude muss einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, das den Grenzabstand nicht einhält (0,50 m), kann auch ein eingeschossiger Grenzanbau zulässig sein, selbst wenn es zu Beeinträchtigungen der Licht- und Belüftungsdurchlässigkeit im Nachbargebäude kommt.
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Grenzabstand zum

Nachbargrundstück

Nachbarrecht Sachsen

Grenzabstände für Bäume und

Sträucher in Sachsen

In Sachsen sind folgende Grenzabstände einzuhalten: - alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2,00 m Höhe gleich 2,00 m - alle Bäume, Stäucher und Hecken bis 2,00 m Höhe gleich 0,50 m Jedes Gebäude muss einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, das den Grenzabstand nicht einhält (0,50 m), kann auch ein eingeschossiger Grenzanbau zulässig sein, selbst wenn es zu Beeinträchtigungen der Licht- und Belüftungsdurchlässigkeit im Nachbargebäude kommt.
Wenn ein Gebäude in seiner Höhe und Länge verändert werden soll, muss der Grenzabstand zum Nachbargebäude weiterhin eingehalten werden. Das ist auch der Fall, wenn ein bisher flachgeneigtes Dach durch ein steileres Dach ersetzt werden soll. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen müssen auch dann berücksichtigt werden. Bei teilweisem Anbau an ein Gebäude ist das Schmalseitenprivileg verbraucht und kann nicht noch einmal in Anspruch genommen werden. Das gilt dann für die zum Nachbargebäude zugewandte Seite. Grundsätzlich gilt in Brandenburg, dass Abstandsflächen von allen Seiten eines Gebäudes zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden frei sein müssen. Eine Abstandsfläche muss nicht vor Außenwänden eingehalten werden, die an Grundstücksgrenzen gebaut werden müssen und es deshalb auch nicht gegen Vorschriften verstößt. Wenn eine Grenzbebauung erlaubt ist, hat der Bauherr die Wahl, ob er direkt an die Grenze baut oder eben die Abstandsfläche einhalten will.Auch wenn nur ein Teil des Gebäudes die zulässige Grenzbebauung in Anspruch nehmen muss und das auch planungsrechtlích erlaubt ist, müssen die übrigen Gebäudeteile trotzdem den Grenzabstand einhalten.

Die zulässigen Grenzabstände

findet man in der jeweiligen

Bauordnung des

Bundeslandes.

Abstandsflächen dürfen sich auch ganz oder zum Teil auf ein Nachbargrundstück erstrecken. Es muss aber rechtlich abgesichert sein, dass sie dabei nicht überbaut werden oder andere Abstandsflächen überdecken. Rechtlich abgesichert wird das dann, durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des Nachbarn.

Grundsätzlich dürfen sich

Abstandsflächen nicht

überdecken.

Ausnahmen: - Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, - bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen Es dürfen Abstandsflächen gering die Grundstücksgrenze überschreiten, wenn dabei die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

Abstandsflächenberechnung

Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand. Für Außenwände ohne Fenster gilt eine verringerte Abstandsfläche von 0,4 H. Das gilt auch für Wände vor Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, z.B. Treppenflure, Abstellräume, Schuppen oder Garagen. Bei der Bemessung der Abstandsflächen werden folgende Bauteile nicht berücksichtigt: Pfeiler, Gesimse und Dachüberstände, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand vortreten, Stufen, Podeste und Überdachungen vor Hauseingängen, die nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten. Untergeordnete Vorbauten, wie 1. Wintergärten mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 3 m vortreten, Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite, wenn sie nicht mehr als 2 m vortreten, Andere Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten, Vorbauten sind untergeordnet, wenn ihre Gesamtbreite ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand nicht überschreitet. Bauteile und Vorbauten müssen von den Nachbargrenzen oder von den Abstandsflächen anderer Gebäude mindestens 2 m entfernt bleiben. Auch Wintergärten gelten als Vorbau, wenn sie nur selbständig benutzbar sind und nicht die dahinterliegenden Räume funktional erweitern. Alle untergeordneten Bauteile und Vorbauten müssen zu der Grundstücksgrenze oder zu Abstandsflächen anderer Gebäude einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit nicht mehr als 3 m Gebäudehöhe dürfen ohne Abstandsflächen auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die entlang der Grundstücksgrenzen errichteten Außenwände dürfen insgesamt eine Länge von 15 m und entlang einer Grundstücksgrenze eine Länge von 9 m nicht überschreiten. Der Anbau an die Grundstücksgrenze mit Garagen, Carports und Nebengebäuden ist zulässig, soweit die Maximalwerte unterschritten bleiben. Garagen, Carports und Stellplätze mit ihren Zufahrten sind auf dem der Straße zugewandten Grundstücksteil zu errichten, damit die rückwärtigen Flächen der Nachbargrundstücke, die in der Regel der Ruhe und Erholung dienen, nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies gilt ebenso für Abstellplätze für Fahrräder.
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